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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

CELEX
32025D1495
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-18
In force since
2025-07-20
End of validity
2027-07-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2f Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern a) die zuständigen Behörden einer solchen Organisation eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt haben oder b) die zuständigen Behörden eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt haben, um sicherzustellen, dass diese Organisationen weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten.“

„(2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen.“

Article 1ae

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, a) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Zweck der Verbote des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt, b) bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses vereiteln, c) die in Anhang XIX Teil C dieses Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.

3 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die a) erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach diesem Beschluss gestattet sind, b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder c) für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“

Article 1ag

1 Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.

2 Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für a) die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden, b) die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, c) die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden, d) einen Vergleich oder im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, e) regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden. Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.

4 Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.

5 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Article 1ah

1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit a) dem Russian Direct Investment Fund, b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet, c) einer in Anhang XXII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat, d) einer in Anhang XXIII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt, e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.

2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.

3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.

4 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 4oa

1 Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 270900 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXIV aufgeführten Partnerland eingeführt. Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständige Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

2 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“

Article 7b

Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren. Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.

Article 7c

Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.“

Article 8c

Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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