Beschluss (EU) 2025/1512 der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/1209 zu Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (EZB/2025/23)
Text
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Article 1 Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31)
„(3 Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das bei der EZB für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, unterhalten wird.
Article 2 Änderung des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11)
In Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) wird folgender Buchstabe d hinzugefügt: „d) das gesonderte Konto, das bei der EZB für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, unterhalten wird: €STR abzüglich 20 Basispunkte.
Article 3 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Er gilt ab dem 1. August 2025.
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