Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1546 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Verweigerung des Schutzes in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung ГЖЕЛЬ (GZHEL)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Schutz des Namens „ГЖЕЛЬ“ (GZHEL), der im internationalen Register als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, wird in der Union verweigert.
Article 2
Die in Artikel 1 genannte Verweigerung des Schutzes gilt für das gesamte Gebiet der Union. Sie wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) im Namen der Union sowie im Namen Tschechiens, Frankreichs, Ungarns, Portugals und der Slowakei als Vertragsparteien der Genfer Akte mitgeteilt.
Article 3
Bulgarien und Italien teilen der WIPO die Verweigerung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „ГЖЕЛЬ“ (GZHEL) innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte mit.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions