Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5362)
Text
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Article 1
Italien stellt sicher, dass a) gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Sperrzonen eingerichtet werden, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen; b) gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Impfzonen eingerichtet werden; c) die Schutz- und Überwachungszonen und die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a sowie die Impfzonen gemäß Buchstabe b mindestens die in den Anhängen I und III dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; d) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen und den weiteren Sperrzonen sowie den Impfzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Article 2
Italien stellt sicher, dass die Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind.
Article 3
1 Italien wendet in den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten und für die im genannten Anhang festgelegten Zeiträume die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
2 Verbringungen von Rindern aus den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses gelisteten Gebieten an einen Bestimmungsort außerhalb dieser Gebiete in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats sind für die in dem genannten Anhang aufgeführten Zeiträume verboten.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1318 wird aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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