Beschluss (EU) 2025/1734 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2025 zu Schutzvorkehrungen in Bezug auf den Zugang zentraler Gegenparteien zu Übernachtkrediten des Eurosystems in TARGET (EZB/2025/29)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenpartei; 2. „zugelassene CCP“ eine zugelassene CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 26a der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 3. „CCP-Kreditfazilität“ die CCP-Kreditfazilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 18a der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 4. „NZB des Euro-Währungsgebiets“ eine NZB des Euro-Währungsgebiets im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); 5. „Zentralbank des Eurosystems“ die Europäische Zentralbank (EZB) oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets; 6. „private Finanzierungsvereinbarung“ eine Finanzierungsvereinbarung, ausgenommen eine Kreditfazilität, die über eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Anspruch genommen werden kann; 7. „privater Liquiditätsgeber“ ein Liquiditätsgeber, ausgenommen eine NZB des Euro-Währungsgebiets.
Article 2 Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen in Bezug auf finanzielle Solidität
1 Um ihre finanzielle Solidität zu gewährleisten, erfüllen zugelassene CCPs laufend die folgenden Anforderungen: a) die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; b) die Einschussforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; c) die Anforderungen in Bezug auf die vorfinanzierten Finanzmittel gemäß den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2 Bei einem Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP, bei dem die CCP ihre Verfahrensschritte bei Ausfall gemäß den Artikeln 45 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführt und infolgedessen die vom ausgefallenen Clearingmitglied geleisteten Einschusszahlungen und die in den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten vorfinanzierten Finanzmittel verwendet, gilt Folgendes: a) Die CCP verfügt über ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel, einschließlich der Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds und der in den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten vorfinanzierten Finanzmittel, um Kreditverluste zu decken, die infolge der Verfahrensschritte bei Ausfall entstehen. b) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung können die Zentralbanken des Eurosystems beschließen, vorübergehend von der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe c abzusehen, wenn die CCP rechtzeitig und glaubhaft einen Plan zur Wiederaufstockung der in den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten vorfinanzierten Finanzmittel vorlegt.
3 Keine CCP, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt, ist als finanziell solide anzusehen.
Article 3 Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen in Bezug auf solides Liquiditätsrisikomanagement
1 Um ihr solides Liquiditätsrisikomanagement in Bezug auf den Euro zu gewährleisten, erfüllen zugelassene CCPs laufend die folgenden Anforderungen: a) Sie verfügen über Kontrollen der Liquiditätsrisiken, um sicherzustellen, dass der Zugang zur CCP-Kreditfazilität oder zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems — sofern CCPs, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Kreditinstitute zugelassen sind, über einen solchen Zugang verfügen — i) als letztes Mittel in Anspruch genommen wird; ii) auf Szenarien beschränkt ist, die aufgrund ihrer Schwere unter Umständen erhebliche Herausforderungen für das Liquiditätsmanagement der CCP darstellen (nachfolgend die „Krisenszenarien“); iii) eine befristete Finanzierungsquelle auf der Grundlage eines glaubhaften Plans darstellt, um den Betrag, der im Rahmen der CCP-Kreditfazilität oder der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems — sofern CCPs, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Kreditinstitute zugelassen sind, über einen solchen Zugang verfügen — in Anspruch genommen wurde, so bald wie möglich zurückzuerstatten; iv) nicht für die Zwecke der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf andere Währungen als den Euro genutzt wird; b) die Anforderungen in Bezug auf die Kontrolle der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
2 Bei einem Ausfall eines Clearingmitglieds, bei dem die CCP ihre Verfahrensschritte bei Ausfall gemäß den Artikeln 45 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchführt und infolgedessen die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten liquiden Mittel verwendet, gilt Folgendes: a) In Bezug auf die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Bewertung gemäß Artikel 4 durchgeführt werden, nachdem die CCP die Verfahrensschritte bei Ausfall abgeschlossen hat. b) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Bewertung können die Zentralbanken des Eurosystems beschließen, vorübergehend von der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b abzusehen, wenn die CCP rechtzeitig und glaubhaft einen Plan zur Wiederaufstockung der in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten liquiden Mittel vorlegt.
3 Bei der Bewertung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe a durch eine CCP kann Folgendes berücksichtigt werden: a) das Liquiditätsrisiko aufgrund der übermäßigen Abhängigkeit von einer einzigen Art privater Finanzierungsvereinbarungen; b) das Liquiditätsrisiko aufgrund der übermäßigen Abhängigkeit von zu wenigen privaten Liquiditätsgebern; c) das Liquiditätsrisiko aufgrund der geringen Zahl privater Liquiditätsgeber der CCP, die Zugang zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben.
4 In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b können die Zentralbanken des Eurosystems Folgendes berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit die privaten Finanzierungsvereinbarungen auch unter angespannten Marktbedingungen im Voraus vereinbart und in hohem Maße zuverlässig sind: a) Umfang und Ausmaß der Sorgfaltspflichten, welche die CCP bei privaten Finanzierungsvereinbarungen auferlegt; b) Vollständigkeit und Häufigkeit der Prüfung des Zugangs zu privaten Finanzierungsvereinbarungen sowie die zu diesem Zweck verwendete Methodik und den Kontext des Stressszenarios; c) die Validierung der Prüfergebnisse, insbesondere in Bezug auf die geschätzten Beträge der bereitgestellten Liquidität auf der Grundlage der privaten Finanzierungsvereinbarungen.
Article 4 Bewertung der Schutzvorkehrungen
1 Die Zentralbanken des Eurosystems bewerten vierteljährlich und vorausschauend, ob die zugelassenen CCPs die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Schutzvorkehrungen in Bezug auf finanzielle Solidität und solides Liquiditätsrisikomanagement erfüllen.
2 Tritt zwischen den in Absatz 1 vorgesehenen vierteljährlichen Bewertungen ein Ereignis ein, das Anlass zu Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität und des Liquiditätsrisikomanagements einer zugelassenen CCP geben könnte, nehmen die Zentralbanken des Eurosystems auch anlassbezogene Bewertungen der Erfüllung der in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der finanziellen Solidität und des soliden Liquiditätsrisikomanagements durch eine zugelassene CCP vor, unter anderem im Wege einer verstärkten Ad-hoc-Überwachung und auf vorausschauende Weise.
3 Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bewertungen können die folgenden Informationen berücksichtigt werden: a) quantitative Informationen zu Eigenkapital, Einschussforderungen, Ausfallfonds, sonstigen Finanzmitteln und Kontrollen der Liquiditätsrisiken, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden; b) jegliche zusätzliche Informationen über Eigenkapital, Einschussforderungen, Ausfallfonds, sonstigen Finanzmitteln und Kontrollen der Liquiditätsrisiken; c) Informationen zu den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Elementen in Bezug auf die Kontrollen der Liquiditätsrisiken einer CCP in Stresssituationen; d) alle sonstigen Informationen, die als relevant erachtet werden, insbesondere wenn sie Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität, des soliden Liquiditätsrisikomanagements, des allgemeinen Rahmens für das Risikomanagement und der Unternehmensführung einer CCP geben.
4 Die zugelassene CCP übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen, wenn sie von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets dazu aufgefordert wird.
Article 5 Ermessensabhängige Maßnahmen
1 Der EZB-Rat kann beschließen, aus Risikoerwägungen ermessensabhängige Maßnahmen in Bezug auf die CCP-Kreditfazilität zu erlassen, zu überarbeiten oder aufzuheben. Diese Maßnahmen werden von der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets angewandt und umfassen: a) die Ablehnung, die Beschränkung der Verwendung von Bewertungsabschlägen oder die Anwendung zusätzlicher Bewertungsabschläge für die als Sicherheit für die Zwecke der CCP-Kreditfazilität genutzten Vermögenswerte; b) die Beschränkung, Suspendierung oder Beendigung des Zugangs zur CCP-Kreditfazilität, wie in den Absätzen 3 bis 7 näher ausgeführt.
2 Der EZB-Rat stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei getroffen und hinreichend begründet werden.
3 Sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt, wird der Zugang einer CCP, welche die Anforderungen der Artikel 2 und 3 nicht erfüllt, zur CCP-Kreditfazilität aus Risikoerwägungen automatisch eingeschränkt. Ist die Erfüllung der Anforderungen nicht spätestens innerhalb von 16 Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichterfüllung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Anforderungen auf der Grundlage der in Artikel 4 vorgesehenen Bewertungen durch angemessene und rechtzeitige Maßnahmen wiederhergestellt worden, wird der Zugang der CCP zur CCP-Kreditfazilität aus Risikoerwägungen suspendiert. Diese Maßnahmen werden von der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets angewandt.
4 Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen kann der Zugang zur CCP-Kreditfazilität aus Risikoerwägungen für eine zugelassene CCP beschränkt oder suspendiert werden, wenn die für die Zwecke der Bewertungen nach Artikel 4 erforderlichen Informationen unvollständig sind oder den Zentralbanken des Eurosystems nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang wird wiederhergestellt, sobald die einschlägigen Informationen den Zentralbanken des Eurosystems zur Verfügung stehen und die CCP gemäß der Bewertung die Anforderungen der Artikel 2 und 3 erfüllt.
5 Bei der in diesem Artikel vorgesehenen Beschränkung des Zugangs zur CCP-Kreditfazilität kann die betreffende zugelassene CCP einen eingeschränkten Zugang zur CCP-Kreditfazilität aufrechterhalten. Sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt, entspricht dieser eingeschränkte Zugang dem Umfang der Inanspruchnahme der CCP-Kreditfazilität zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zentralbanken des Eurosystems Kenntnis von Folgendem erlangen: a) in dem in Absatz 3 genannten Fall von der Nichterfüllung der in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen durch die betreffende zugelassene CCP; b) in dem in Absatz 4 genannten Fall von der Unvollständigkeit oder Nichtverfügbarkeit der Informationen, die für die Zwecke der Bewertungen nach Artikel 4 erforderlich sind.
6 Im Falle einer Suspendierung des Zugangs zu der CCP-Kreditfazilität gemäß diesem Artikel werden alle ausstehenden Kredite unverzüglich in voller Höhe rückzahlbar.
7 Im Falle einer Beendigung des Zugangs zu der CCP-Kreditfazilität gemäß diesem Artikel werden alle ausstehenden Kredite unverzüglich in voller Höhe rückzahlbar, und die von der Beendigung betroffene CCP verliert unverzüglich ihren Anspruch auf Zugang zu der CCP-Kreditfazilität.
Article 6 Sanktionen in Bezug auf Schutzvorkehrungen und ermessensabhängige Maßnahmen
1 Sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt, verhängt die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets in folgenden Fällen Sanktionen: a) Wenn der Zugang einer CCP zur CCP-Kreditfazilität gemäß Artikel 5 beschränkt ist und die CCP über die festgelegten Beschränkungen hinaus die Kreditfazilität in Anspruch nimmt, oder b) wenn eine CCP unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a auf die CCP-Kreditfazilität zurückgreift.
2 Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden in Form von Strafzinsen verhängt, die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnet werden: a) Anhang I Teil II Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe a der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), wenn der in Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b genannte Fall erstmals innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums eintritt; b) Anhang I Teil II Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), wenn der in Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b genannte Fall mindestens zum zweiten Mal innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums eintritt.
3 Die Strafzinsen gemäß Absatz 2 werden angewandt: a) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall auf den Betrag, der im Rahmen der CCP-Kreditfazilität in Anspruch genommen wurde und das als zulässige Obergrenze festgelegte Maß übersteigt; oder b) in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall auf den gesamten im Rahmen der CCP-Kreditfazilität in Anspruch genommenen Betrag.
Article 7 Durchführung im Wege vertraglicher Vereinbarungen
Die NZBen des Euro-Währungsgebiets ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Artikel 2 bis 6 gegebenenfalls durch vertragliche Vereinbarungen mit zugelassenen CCPs bis zu dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zeitpunkt durchzuführen.
Article 8 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Er gilt ab dem 6. Oktober 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions