Beschluss (EU) 2025/1757 des Rates vom 8. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Energieeffizienz-Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und IV (Energie) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“
Article 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Der Wortlaut von Nummer 24 (Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch: 32018 L 2002: Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 gelten nicht für die EFTA-Staaten. b) In Artikel 3 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Jeder EFTA-Staat legt im Rahmen seines jeweiligen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans nach den Artikeln 3 und 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 ein indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2030 fest, das entweder auf dem Primär- bzw. Endenergieverbrauch oder der Energieintensität beruht.‘ c) In Artikel 5 Absatz 1 werden nach den Worten ‚Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU‘ die Worte ‚oder im Fall Islands, im Rahmen der Verpflichtungen nach dem innerstaatlichen Recht Islands‘ eingefügt. d) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: ‚Von der Anforderung in Satz 1 dieses Buchstabens abweichend muss Island vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen.‘ e) Artikel 9 gilt in Bezug auf die Erdgasverbrauchserfassung nicht für Island. f) In Artikel 9a Absatz 1 werden nach den Worten ‚tatsächlichen Energieverbrauch‘ die Worte ‚oder den entsprechenden Energieverbrauch Islands‘ eingefügt. g) Die Artikel 9a und 9c gelten nicht für isländische Fernwärmesysteme mit weniger als 1500 Endnutzern. h) Artikel 9b gilt nicht für Island. i) Artikel 10 gilt in Bezug auf Abrechnungsinformationen für Erdgas nicht für Island. j) In Artikel 20 Absatz 5 wird der Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 durch einen allgemeinen Verweis auf Artikel 5 ersetzt. k) Die Artikel 14 und 15 gelten in Bezug auf die geothermische Kraft-Wärme-Kopplung nicht für Island.“ (2) Unter Nummer 26 (Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32012 L 0027: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“
Article 3
Der Wortlaut der Richtlinien 2012/27/EU und (EU) 2018/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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