Beschluss (EU) 2025/1884 des Rates vom 15. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf die Empfehlung an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang I).
Article 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 104 des Abkommens eingesetzten WPA-Rat im Hinblick auf den Beschluss über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Rates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang II).
Article 3
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Ausschuss hoher Beamter im Hinblick auf den Beschluss über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung des WPA-Beratungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses hoher Beamter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang III).
Article 4
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzten WPA-Beratungsausschuss im Hinblick auf den Beschluss zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Beratungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (Anhang IV).
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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