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Beschluss (EU) 2025/1904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 über die Genehmigung durch die Union der Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta

CELEX
32025D1904
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-10
In force since
2025-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta, die dem vorliegenden Beschluss begleitet, wird genehmigt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck 1. „Vertrag über die Energiecharta“ den Vertrag über die Energiecharta, der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom am 23. September 1997 im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung; 2. „EU-interne Beziehungen“ Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Union; 3. „EU-internes Schiedsverfahren“ ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, das unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta eingeleitet wurde, um eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats einerseits und einem anderen Mitgliedstaat oder der Europäischen Union andererseits beizulegen.

Article 2 Gemeinsames Verständnis der Auslegung und der fortgeltenden Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta und über das Fehlen einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren

1 Die Parteien bekräftigen hiermit zur Klarstellung, dass nach ihrem gemeinsamen Verständnis der Auslegung und der Anwendung des Vertrags über die Energiecharta Artikel 26 des genannten Vertrags nicht als Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren dienen kann und niemals dienen konnte. Das in Unterabsatz 1 zum Ausdruck gebrachte Verständnis beruht auf den folgenden Elementen des Rechts der Europäischen Union: a) der Auslegung des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta durch den EuGH dahingehend, dass diese Bestimmung als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren keine Anwendung findet und niemals hätte Anwendung finden sollen, und b) dem Vorrang des Rechts der Europäischen Union, auf den in der Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, hingewiesen wird, als Regel des Völkerrechts zur Lösung von Normkonflikten in den gegenseitigen Beziehungen der Mitgliedstaaten mit der Folge, dass Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta in jedem Fall nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung finden kann und niemals Anwendung finden konnte.

2 Die Parteien bekräftigen zur Klarstellung, dass sich nach ihrem gemeinsamen Verständnis infolge des Fehlens einer Rechtsgrundlage für EU-interne Schiedsverfahren nach Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta nicht auf diese Verfahren erstreckt und zu keinem Zeitpunkt auf sie erstrecken konnte. Daher kann Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen entfaltet haben, wenn ein Mitgliedstaat vor Abschluss der vorliegenden Übereinkunft vom Vertrag über die Energiecharta zurückgetreten ist, und würde auch dann keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugen, falls eine Partei danach vom Vertrag über die Energiecharta zurückträte.

3 Zur Klarstellung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Verständnis und unbeschadet dieses Verständnisses Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta nicht als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren Anwendung findet und dass Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta keine Rechtswirkungen in EU-internen Beziehungen erzeugt.

4 Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Auslegung und Anwendung anderer Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, soweit sie EU-interne Beziehungen betreffen.

Article 3 Verwahrer

1 Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieser Übereinkunft (im Folgenden „Verwahrer“).

2 Der Verwahrer notifiziert den Parteien a) die Hinterlegung von Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden nach Artikel 5; b) den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft nach Artikel 6 Absatz 1; c) den Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft für jede Partei nach Artikel 6 Absatz 2.

3 Der Verwahrer veröffentlicht diese Übereinkunft im Amtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dem Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta sowie dem Sekretariat der Energiecharta ihre Annahme und ihr Inkrafttreten.

4 Der Verwahrer ersucht den Verwahrer des Vertrags über die Energiecharta, diese Übereinkunft den anderen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta zu notifizieren.

5 Diese Übereinkunft wird nach ihrem Inkrafttreten vom Verwahrer gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Article 4 Vorbehalte

Vorbehalte zu dieser Übereinkunft sind nicht zulässig.

Article 5 Ratifikation, Genehmigung oder Annahme

Diese Übereinkunft bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Die Parteien hinterlegen ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim Verwahrer.

Article 6 Inkrafttreten

1 Diese Übereinkunft tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft‚ an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhalten hat.

2 Für jede Partei, die diese Übereinkunft nach ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, genehmigt oder annimmt, tritt sie 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Partei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

Article 7 Verbindlicher Wortlaut

Diese Übereinkunft ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterschrieben.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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