Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1968 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Italiens auf Nichtanwendung der Anforderung einer Installation von GSM-R in einem Tunnel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2437)
Text
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Article 1
Dem Antrag Italiens auf Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 auf den neuen Tunnel auf der Strecke Mungivacca–Noicattaro wird unter der Bedingung stattgegeben, dass die von Italien vorgeschlagene Ausweichbestimmung angewandt wird. Italien unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es Informationen vorliegen hat, dass die Nichtanwendung die Sicherheit des Eisenbahnsystems nach vernünftigem Ermessen beeinträchtigen könnte.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Er gilt bis zum 31. Dezember 2029.
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