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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2056 der Europäischen Zentralbank vom 1. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2025/30)

CELEX
32025D2056
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-01
In force since
2025-10-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4b Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion

1 Das Eurosystem prüft jährlich, ob der gewichtete Durchschnitt der selbst gemeldeten Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionsintensität der aggregierten Bestände an Unternehmensanleihen, die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehalten werden, seit dem Referenzjahr jährlich im Durchschnitt um mindestens 7 % zurückgegangen ist. Dieses Zwischenziel für die durchschnittliche Reduktionsrate wird auf der Grundlage der vorgenannten Bezugsgröße von Ende 2021 geometrisch berechnet, wobei auch berücksichtigt wird, wie sich die Inflation im Zeitverlauf auf die gewichtete durchschnittliche Treibhausgasemissionsintensität auswirkt.

2 Wenn die gewichtete durchschnittliche Treibhausgasemissionsintensität der vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehaltenen aggregierten Bestände an Unternehmensanleihen, gemessen für das Kalenderjahr anhand der aktuellsten repräsentativen Emissionsdaten für alle Anleihebestände, das in Absatz 1 festgelegte Zwischenziel überschreitet, so entscheidet der EZB-Rat, ob Maßnahmen zur Anpassung der gewichteten durchschnittlichen Treibhausgasemissionsintensität der CSPP-Bestände des Eurosystems geboten sind. Eine solche Entscheidung wird unter gebührender Berücksichtigung der Ursachen und Auswirkungen der Abweichung von dem in Absatz 1 festgelegten Zwischenziel sowie der Verhältnismäßigkeit etwaiger Abhilfemaßnahmen und der Nichtbeeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität getroffen.

3 Wenn der EZB-Rat dies für erforderlich hält, kann er das Rahmenwerk für Zwischenziele zur Emissionsreduktion überprüfen, um der zunehmenden Verfügbarkeit weiterer Klimadaten und -modelle sowie den einschlägigen regulatorischen Entwicklungen und den Fortschritten bei den Risikobewertungskapazitäten Rechnung zu tragen.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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