Beschluss (EU) 2025/2066 des Rates vom 29. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im OAKPS-EU-Ministerrat, im Afrika-EU-Ministerrat, im Karibik-EU-Ministerrat, im Pazifik-EU-Ministerrat, im OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene, im Gemeinsamen Ausschuss Afrika-EU, im Gemeinsamen Ausschuss Karibik-EU und im Gemeinsamen Ausschuss Pazifik-EU in Bezug auf die Annahme ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im OAKPS-EU-Ministerrat, im Afrika-EU-Ministerrat, im Karibik-EU-Ministerrat, im Pazifik-EU-Ministerrat, im OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene, im Gemeinsamen Ausschuss Afrika-EU, im Gemeinsamen Ausschuss Karibik-EU und im Gemeinsamen Ausschuss Pazifik-EU (im Folgenden „Gemeinsame Organe“) in Bezug auf die Annahme ihrer jeweiligen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
2 Geringfügigen technischen Korrekturen an den Entwürfen von Beschlüssen der Gemeinsamen Organe kann seitens der Vertreter der Union in dem jeweiligen Gemeinsamen Organ nach Abstimmung mit dem zuständigen Vorbereitungsgremium des Rates und ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden.
Article 2
Dieser Beschluss oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Gemeinsamen Organs berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, über die Zusammensetzung ihrer eigenen Delegation in jedem Gemeinsamen Organ zu entscheiden, einschließlich des Rechts, Vertreter ihrer Gebiete oder von Gebieten in äußerster Randlage als Teil ihrer Delegationen zu entsenden.
Article 3
Für die Union werden der OAKPS-EU-Ministerrat und die einzelnen regionalen Ministerräte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geleitet.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions