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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2090 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf die Mitteilung von Unterschieden zwischen dem Unionsrecht und der zweiten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz — System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32025D2090
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-10
In force since
2025-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union in der ICAO in Bezug auf die Mitteilung von Unterschieden zwischen dem Unionsrecht und der zweiten Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago: Die Internationalen Normen und empfohlenen Verfahren für den Umweltschutz — System zur Verrechnung und Verringerung von CO2-Emissionen für die internationale Luftfahrt (CORSIA) (im Folgenden „zweite Ausgabe“) zu vertretende Standpunkt lautet wie folgt: Jeder Mitgliedstaat füllt im ICAO-System für die elektronische Übermittlung von Unterschieden (Electronic Filing of Differences System - EFOD) die Unterschiede gemäß den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen aus.

Article 2

1 Die Mitteilung von Unterschieden gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet anderer Mitteilungen, die nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhangs 16 Band IV des Abkommens von Chicago eingereicht wurden.

2 Unterschied in Bezug auf Kapitel 4 Nummer 4.3.1 der zweiten Ausgabe „Emissionseinheiten“: „[Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass eine Einhaltung der Kompensationspflichten für Emissionen von Flügen von Betreibern mit Sitz in [Mitgliedstaat], innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder von Flügen aus dem EWG von und nach der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Abgabe von Zertifikaten nach dem regionalen EU-EHS-System, die auch für solche Flüge gelten, gewährleistet wird. Die Beteiligung an den regionalen Systemen verpflichtet Betreiber aus [Mitgliedstaat] zur Verringerung dieser Emissionen. Die Einhaltung der Kompensationspflichten ist daher in der Phase der Löschung von Emissionseinheiten nach Kapitel 4 von Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago erfüllt. Von [Mitgliedstaat] verwaltete Betreiber gelten nach Vorlage eines verifizierten Berichts über die Löschung von Emissionseinheiten (Emissions Unit Cancellation Report) als konform den CORSIA-Kompensationspflichten. Aus diesem Bericht muss die Löschung einer ausreichenden Anzahl von CORSIA-Einheiten hervorgehen, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem EWR angehörenden Staaten und Flügen zwischen dem EWR angehörenden Staaten und dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz. Dieser Unterschied muss im EFOD-System als Unterschied der Kategorie A — „Strenger als die ICAO-Richtlinie oder Empfehlung (SARP) oder darüber hinausgehend“ sowie als „Signifikanter Unterschied“ gekennzeichnet werden.

3 Unterschied von Kapitel 4 Nummer 4.2.1 von Anhang 16 Band IVder zweiten Ausgabe, „Emissionseinheiten“: „[Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass nach Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zu den im ICAO-Dokument mit dem Titel ‚CORSIA Emissions Unit Eligibility Criteria‘ enthaltenen Kriterien die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen, damit von [Mitgliedstaat] verwaltete Betreiber Einheiten für die Einhaltung von CORSIA geltend machen können. a) Die Einheiten müssen aus einem Staat stammen, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist. b) Die Einheiten müssen aus einem Staat stammen, der an der CORSIA-Kompensation teilnimmt.“ Dieser Unterschied muss im EFOD-System als Unterschied der Kategorie A — „Strenger als die ICAO-Richtlinie oder Empfehlung oder darüber hinausgehend“ sowie als „Signifikanter Unterschied“ gekennzeichnet werden.

4 Unterschied von Kapitel 2 Nummer 2.1.1 von Anhang 16 Band IV der zweiten Ausgabe „Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) der jährlichen CO2-Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern“: „[Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zusätzlich zu den Ausnahmen gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 von Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago die Richtlinien und Empfehlungen in diesem Kapitel nicht für folgende Flüge gelten, die im EWR starten oder dort landen: a) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; b) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; c) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates . Dieser Unterschied muss im EFOD-System als Unterschied der Kategorie C — „Nur teilweise umgesetzt“, jedoch nicht als „Signifikanter Unterschied“ gekennzeichnet werden.

5 Unterschied von Kapitel 2 Nummern 2.2.1.3.1, 2.2.1.3.2 und 2.2.1.3.6 der zweiten Ausgabe „Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) der jährlichen CO2-Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern“: „Nach Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission gelten als Kleinemittenten Luftfahrzeugbetreiber, die in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge je Berichtszeitraum durchführen, sowie Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge mit einer jährlichen Gesamtemission von weniger als 25000 Tonnen CO2 durchführen. [Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass Luftfahrzeugbetreiber oberhalb der Schwelle für Kleinemittenten Methode A oder Methode B als Methode für das Monitoring des Kraftstoffverbrauchs anwenden müssen. „[Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Luftfahrzeugbetreiber die gewählte Methode für das Monitoring des Kraftstoffverbrauchs für alle von ihnen gemeldeten Flüge anwenden müssen, auch für internationale Flüge, die keinen Kompensationspflichten unterliegen.“ „[Mitgliedstaat] teilt der ICAO mit, dass gemäß der Richtlinie 2003/87/EG Luftfahrzeugbetreiber, die die Anforderungen der Nummern 2.1.1 und 2.1.3 von Anhang 16 Band IV des Abkommens von Chicago erfüllen, nicht als neuer Marktteilnehmer gelten und keine Kleinemittenten sind, seit dem 1. Januar 2021 erstmals direkt eine Methode für das Monitoring des Kraftstoffverbrauchs anwenden müssen.“ Dieser Unterschied muss im EFOD-System als Unterschied der Kategorie A — „Strenger als die ICAO-Richtlinie oder Empfehlung (SARP) oder darüber hinausgehend“, jedoch nicht als „Signifikanter Unterschied“ gekennzeichnet werden.

6 Jeder Mitgliedstaat teilt die Unterschiede in diesem Artikel spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit und unterrichtet die Kommission entsprechend darüber.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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