Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2093 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der zweiten außerordentlichen Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Annahme von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) zu vertreten ist

CELEX
32025D2093
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-10
In force since
2025-10-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Namen der Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation — IMO) auf der zweiten außerordentlichen Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme folgender Änderungen zuzustimmen: a) Änderungen der Regeln 13 und 14 sowie des Anhangs VII der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens im Hinblick auf die Ausweisung des Nordostatlantiks als neues Emissions-Überwachungsgebiet (Emission Control Area — ECA); b) Änderungen der Regeln 20, 25, 27 und 28 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Datenbank des IMO-Datenerfassungssystems über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen (IMO Data Collection System — IMO-DCS) und c) Aufnahme des neuen Kapitels 5 in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens betreffend den Netto-Null-Rahmen der IMO gemäß der Anlage des IMO-Dokuments MEPC/ES.2/2.

Article 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union gemäß Artikel 1 zu vertreten ist, gilt für die vorgeschlagenen Änderungen, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Regeln der Union auswirken können. Der Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln. Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 3

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erteilen, im Interesse der Union durch die vorgeschlagenen Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions