Beschluss (EU) 2025/2141 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
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Article 1
1 Der Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 80 Absatz 2 durch Vanuatu im Namen der Union genehmigt.
2 Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Vanuatus ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Union und Vanuatu wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens schriftlich notifiziert haben vorläufig an.
Article 3
Die Zustimmung zum Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen ist nicht so auszulegen, als begründe sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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