Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2197 der Kommission vom 30. Oktober 2025 über die Gleichwertigkeit des neuseeländischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen Neuseelands für die finanziellen Referenzwerte, deren Administrator von der neuseeländischen Financial Markets Authority gemäß dem Financial Markets Conduct Act 2013 lizenziert ist, als den in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen gleichwertig erachtet und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen laufend einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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