Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2248 der Kommission vom 4. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2076 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7515)
Text
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Article 1
Spanien stellt Folgendes sicher: a) die Einrichtung einer Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen. Die Schutz- und die Überwachungszonen umfassen jeweils mindestens die in Anhang I aufgeführten Gebiete; b) die Einrichtung der Impfzonen I und II gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den dort festgelegten Bedingungen. Diese Impfzonen umfassen mindestens die in Anhang II aufgeführten Gebiete; c) die Durchführung der in den Schutz- und den Überwachungszonen gemäß Buchstabe a sowie in den Impfzonen I und II gemäß Buchstabe b erforderlichen Maßnahmen mindestens bis zu den in den Anhängen genannten Zeitpunkten.
Article 2
Spanien verbietet Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I festgelegten Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Schutz- und Überwachungszonen oder außerhalb Spaniens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten.
Article 3
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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