Beschluss (EU) 2025/2258 des Rates vom 31. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anhänge A und B des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, zu vertreten ist
Text
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Article 1
Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) ist im Namen der Europäischen Union der Annahme folgender Beschlüsse zuzustimmen: a) der Beschlüsse zur Änderung der Anlage A zum Übereinkommen im Einklang mit dem Besitzstand der Union in den Bereichen Dentalamalgam; und b) eines Beschlusses zur Änderung der Anlage B zum Übereinkommen zur Sicherstellung, dass Quecksilberprozesse, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 verboten sind, bestimmten Ausstiegsdaten oder strengeren Anforderungen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterworfen werden.
Article 2
Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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