Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2277 der Kommission vom 12. November 2025 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/477 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien mit Ausnahme von in den Kernkraftwerken Doel 4 und Tihange 3 erzeugtem Strom (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7575)
Text
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Article 2
Unbeschadet des Artikels 1 gilt die Richtlinie 2014/25/EU nicht für die Vergabe von Aufträgen, die die Ausübung von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien ermöglichen sollen, mit Ausnahme der Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus Doel 4 und Tihange 3, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Er gilt ab dem 6. März 2025.
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