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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2281 der Kommission vom 13. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2470 in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind

CELEX
32025D2281
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-13
In force since
2025-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2470

„(1 Sind alphanumerische Daten zusammen mit Fingerabdruckdaten oder dem Gesichtsbild einer Person oder aber mit beidem in einem gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/816 im ECRIS-TCN erstellten Datensatz enthalten, so werden die alphanumerischen Daten mit den entsprechenden Fingerabdruckdaten und dem entsprechenden Gesichtsbild verknüpft.“

„(4 Der verwendete Kompressionsalgorithmus für Gesichtsbilder entspricht den Empfehlungen des ‚National Institute of Standards and Technology‘ (NIST). Gesichtsbilder werden nur einmal unter folgenden Kompressionsbedingungen komprimiert: a) Die Kompression erfolgt mit dem Bildkompressionsstandard und Kodierungssystem JPG (ISO/IEC 10918) oder JPEG 2000 (ISO/IEC 15444); b) das maximal zulässige Bildkompressionsverhältnis ist 20:1.“

Article 2a Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität

1 Bei der Eingabe oder Änderung von alphanumerischen Daten, Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbildern in ECRIS-TCN verwendet die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats einen Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität oder einen gleichwertigen Mechanismus in ihrer nationalen ECRIS-Implementierungssoftware gemäß Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2019/816.

2 Der in Absatz 1 genannte Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität wird in die ECRIS-Referenzimplementierung integriert, als Softwareanwendung entwickelt und im Zentralsystem des ECRIS-TCN eingerichtet.

3 eu-LISA ist gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 für die Entwicklung, Wartung und Aktualisierung des Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität zuständig.

4 Nutzen die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität nicht und verwenden stattdessen einen gleichwertigen Mechanismus in ihrer nationalen ECRIS-Implementierungssoftware, so stellen sie sicher, dass dieser Mechanismus die gleiche Qualitätsüberprüfung von alphanumerischen Daten, Fingerabdruckdaten und Gesichtsbildern gewährleistet wie dieser Mechanismus zur Überprüfung der Datenqualität.“

Article 4a Qualität von Gesichtsbildern

1 Das Verfahren zur Überprüfung der Datenqualität gilt für alle Gesichtsbilder, die in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert werden, und gewährleistet, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Nur ein Gesichtsbild wird in der NIST-Datei bereitgestellt und gemäß dem Standard ANSI/NIST-ITL 1-2011, aktualisierte Version 2015, oder einer neueren Version übermittelt; b) bei den Gesichtsbildern handelt es sich um eine Graustufen-, Farb- oder Nah-Infrarot-Aufnahme; c) die Qualität der Gesichtsbilder basiert auf den Anforderungen an Frontalaufnahmen gemäß ISO/IEC 19794-5:2011 oder einer neueren Version; d) die NIST-Datei ermöglicht die Aufnahme ergänzender Informationen, einschließlich des Datums, an dem das Bild aufgenommen wurde; e) die Gesichtsbilder im Hochformat haben eine Auflösung von mindestens 600 × 800 Pixel und höchstens 1200 × 1600 Pixel; f) das Gesicht füllt das Bild so aus, dass der Abstand der Augenmittelpunkte mindestens 120 Pixel beträgt.

2 Werden Gesichtsbilder in das ECRIS-TCN eingegeben oder darin geändert, die nicht die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, so werden sie vom ECRIS-TCN verworfen und weder gespeichert noch verarbeitet.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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