Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2302 der Kommission vom 14. November 2025 zur Ermächtigung von sechs Mitgliedstaaten, zum Schutz des kulturellen Erbes ein Sulfurylfluorid enthaltendes Biozidprodukt zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7583)
Text
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Article 1
Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Schweden sollten daher die Möglichkeit haben, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Vikane“ für Produktart 8 zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Kulturgüter mit Bauteilen aus Holz, bis zum 30. September 2031 zu genehmigen.
Article 2
Dieser Beschluss ist gerichtet an: 1. das Königreich Belgien, 2. die Bundesrepublik Deutschland, 3. die Republik Frankreich, 4. das Königreich der Niederlande 5. die Republik Österreich, 6. und das Königreich Schweden.
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