Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2343 der Kommission vom 19. November 2025 zur Verweigerung des Schutzes in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung ВОЛОГОДСКОЕ КРУЖЕВО (VOLOGODSKOE KRUZHEVO) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7686)
Text
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Article 1
Der Schutz des Namens „ВОЛОГОДСКОЕ КРУЖЕВО“ (VOLOGODSKOE KRUZHEVO), der im internationalen Register als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, wird in der Union verweigert.
Article 2
Die in Artikel 1 genannte Verweigerung des Schutzes gilt für das gesamte Gebiet der Union. Sie wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) im Namen der Union sowie im Namen Tschechiens, Frankreichs, Ungarns, Portugals und der Slowakei als Vertragsparteien der Genfer Akte mitgeteilt.
Article 3
Bulgarien und Italien teilen der WIPO die Verweigerung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „ВОЛОГОДСКОЕ КРУЖЕВО“ (VOLOGODSKOE KRUZHEVO) innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte mit.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt.
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