Beschluss (GASP) 2025/2398 des Rates vom 24. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Text
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Article 1
„(7 Die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die Einrichtung ‚Alliierte Demokratische Kräfte‘ (Allied Democratic Forces, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates bestimmten Maßnahmen für diese Einrichtung gelten.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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