Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2424 der Kommission vom 25. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8160)
Text
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Article 1
Italien richtet Folgendes ein: a) Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen; diese Schutz- und Überwachungszonen umfassen mindestens die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete, und die in diesen Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen werden mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt. b) Impfzonen gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und unter den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen; diese Impfzonen umfassen mindestens die in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete, und die in diesen Impfzonen anzuwendenden Maßnahmen werden mindestens bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt.
Article 2
Italien verbietet Verbringungen von Rindern aus den in Anhang I aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Zonen in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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