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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

CELEX
32025D2433
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-29
In force since
2025-07-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Regelung ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind, gewährt wurden, wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Article 3

1 Tschechien hat die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern.

2 Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 4

1 Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 erfolgt die Rückforderung der in Artikel 2 jener Verordnung genannten Beihilfen unverzüglich .

2 Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Notifizierung umgesetzt wird.

Article 5

1 Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Notifizierung dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine vollständige Liste der Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission handelt, die in ihrem Antrag keine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt und die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben, b) den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der von diesen Empfängern zurückzufordern ist, c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

2 Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Article 7

1 Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Beihilfeempfänger von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.

2 Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË [email protected]

Relations

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