Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)
Text
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Article 1
1 Die Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 853,6 Mio. EUR, die Frankreich Corsica Linea und La Méridionale (getrennt oder gemeinsam) im Rahmen der fünf Gemeinwohlaufträge für Seeverkehrsdienste für Korsika vom/zum Hafen Marseille für den Zeitraum 2023-2030 gewährt, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
2 Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe, die Frankreich nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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