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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2492 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8530)

CELEX
32025D2492
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-04
In force since
2025-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

1 Bulgarien verbietet bis zu den in Anhang I für die jeweiligen Schutz- und Überwachungszonen oder weiteren Sperrzonen festgelegten Zeitpunkten: a) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze einer weiteren Sperrzone, die diese Schutz- und Überwachungszonen unmittelbar umgibt; und b) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus einer weiteren Sperrzone an jeden Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser weiteren Sperrzone.

2 Bulgarien verbietet ferner bis zum Ende des Zeitraums, in dem innerhalb der Außengrenze einer weiteren Sperrzone Schutzzonen eingerichtet werden müssen, Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Teilen des bulgarischen Hoheitsgebiets, die nicht in Anhang I als Schutz- oder Überwachungszone oder weitere Sperrzone aufgeführt sind, an einen Bestimmungsort innerhalb der Außengrenze einer solchen weiteren Sperrzone. Die zuständige Behörde Bulgariens kann ausnahmsweise Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den nicht in Anhang I aufgeführten Teilen des bulgarischen Hoheitsgebiets in einen Schlachthof innerhalb der Außengrenze einer weiteren Sperrzone in Bulgarien genehmigen, sofern: i) die Tiere zur sofortigen Schlachtung unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden; und ii) die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, aus der hervorgeht, dass die mit der Zulassung verbundenen Risiken vernachlässigbar sind.

3 Bulgarien verbietet bis zum 31. März 2026 auch Verbringungen von Schafen und Ziegen aus jedem Teil seines Hoheitsgebiets an einen Bestimmungsort außerhalb Bulgariens.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Relations

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