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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/2516 des Rates vom 4. Dezember 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32025D2516
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-04
In force since
2025-12-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses werden die Europäische Union (im Folgenden „Union“) und die Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) jeweils einzeln als „Vertragspartei“ oder gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet, und es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Zollbehörde“ bezeichnet die Zollbehörde eines Mitgliedstaats der Union oder die Zollbehörde der Türkei, im Folgenden zusammen als „Zollbehörden“ bezeichnet. (2) „Wirtschaftsbeteiligter“ bezeichnet eine Person, die am internationalen Warenverkehr beteiligt ist. (3) „Personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. (4) „Programm“ bezeichnet a) in der Union den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für Sicherheit, der gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuerkannt wird; b) in der Türkei das AEO-Programm gemäß Artikel 5/A des Zollkodex (Nr. 4458) und der Verordnung über die Erleichterung der Zollabfertigungsverfahren . (5) „Programmteilnehmer“ bezeichnet Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status in der Union bzw. mit Teilnehmerstatus in der Türkei gemäß Nummer 4, wenn auf sie kollektiv Bezug genommen wird.

Article 2 Gegenseitige Anerkennung und Umsetzung des Beschlusses

1 Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Union und der Türkei miteinander vereinbar sind, und der dementsprechend zuerkannte AEO-Status wird gegenseitig akzeptiert.

2 Die Vertragsparteien setzen diesen Beschluss über ihre jeweiligen Zollbehörden um.

Article 3 Vereinbarkeit

1 Die Zollbehörden arbeiten zusammen, um die Vereinbarkeit ihrer Programme zu wahren, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes: a) Antragsverfahren für die Zuerkennung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft, b) Bewertung von Anträgen, c) Zuerkennung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft, d) Verwaltung, Überwachung, Aussetzung und Neubewertung sowie Widerruf des AEO-Status und der Teilnehmerschaft, e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Umweltbehörden, um die Übereinstimmung des AEO-Status und der Teilnehmerschaft mit internationalen Umweltstandards zu fördern.

2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Handelspartnerschaftsprogramme im Einklang mit den einschlägigen Standards des SAFE-Rahmens durchgeführt werden.

Article 4 Vorteile

1 Jede Zollbehörde gewährt den Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde Vorteile, die mit den Vorteilen vergleichbar sind, die sie ihren eigenen Programmteilnehmern gewährt.

2 Zu den in Absatz 1 genannten Vorteilen gehört Folgendes: a) weniger sicherheitsbezogene Kontrollen: bei der Risikobewertung wird der von der anderen Zollbehörde zuerkannte Status als Programmteilnehmer von den Zollbehörden jeweils positiv berücksichtigt, um Inspektionen oder Kontrollen zu reduzieren; außerdem wird dieser Status bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen berücksichtigt; b) vorrangige Inspektion von Sendungen, die durch von einem Programmteilnehmer eingereichte summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldungen und Versandanmeldungen, die die gleichen Datenelemente umfassen wie summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldungen, abgedeckt werden, wenn die Zollbehörde beschließt, eine Kontrolle durchzuführen; c) Anerkennung des Status von Geschäftspartnern während des Antragsverfahrens: Jede Zollbehörde berücksichtigt den von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status als Programmteilnehmer, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln; d) Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs: Beide Zollbehörden bemühen sich um die Schaffung eines Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen größeren Zwischenfällen, durch den die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen sollten.

3 Im Anschluss an den Überprüfungsvorgang nach Artikel 7 Absatz 5 kann jede Zollbehörde in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des Möglichen noch weitere Vorteile gewähren, zu denen die Straffung von Verfahren und die Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Grenzbewegungen, etwa durch Einrichtung von Schnellabfertigungsspuren an Landgrenzen, gehören können.

4 Jede Zollbehörde a) kann die Vorteile aussetzen, die den Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde gemäß diesem Beschluss gewährt werden, jedoch nur aus berechtigten Gründen, die denen entsprechen, aus denen sie die Aussetzung für die Programmteilnehmer ihres eigenen Programms vornehmen würde, etwa wenn ein Programmteilnehmer in einen sicherheitsbezogenen Vorfall verwickelt ist, b) teilt der anderen Zollbehörde über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission innerhalb einer angemessenen Frist die gemäß Buchstabe a verhängte Aussetzung und die Gründe für die Aussetzung mit.

5 Wenn sie dies für angemessen erachtet, meldet jede Zollbehörde der anderen Zollbehörde über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der zuerkannte Status noch angemessen sind.

6 Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Beschluss eine Vertragspartei oder eine Zollbehörde nicht daran hindert, Informationen gemäß der in Anhang 7 des Beschlusses über die Zollunion genannten gegenseitigen Amtshilfe oder einem anderen anwendbaren Rechtsinstrument zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Zollbehörden anzufordern.

Article 5 Informationsaustausch und Kommunikation

1 Die Vertragsparteien verstärken ihre Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen, indem sie: a) einander Angaben zu ihren Programmteilnehmern gemäß Absatz 3 übermitteln, b) einander bezüglich der Durchführbarkeit und Entwicklung ihrer Programme auf dem Laufenden halten, c) Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette austauschen und d) eine wirksame Kommunikation über die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörde der Türkei gewährleisten, um die Risikomanagementpraktiken in Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette zu verbessern.

2 Der Austausch von Informationen und die Kommunikation im Rahmen dieses Beschlusses erfolgen zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und der Zollbehörde der Türkei.

3 Nach Zustimmung ihres Programmteilnehmers übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die folgenden Angaben zu diesem Programmteilnehmer: a) Name, b) Anschrift, c) Teilnehmerstatus (bewilligt, ausgesetzt, widerrufen oder annulliert), d) Validierungs- oder Bewilligungsdatum (sofern verfügbar), e) individuelle Kennnummer (z. B. EORI- oder AEO-Nummer) und f) andere Angaben, die gemeinsam von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt werden können, gegebenenfalls in Verbindung mit etwa notwendigen Sicherheiten.

4 Die Gründe für die Aussetzung, den Widerruf oder die Annullierung gehören nicht zu den Angaben gemäß Absatz 3 Buchstabe c.

5 Die Vertragsparteien tauschen die in Absatz 3 genannten Informationen systematisch auf elektronischem Wege aus.

6 Jede Zollbehörde kann ihre nationale Kontaktstellen benennen, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren von Programmteilnehmern zu klären.

Article 6 Datenschutz

1 Jede Zollbehörde verwendet personenbezogene Daten im Rahmen dieses Beschlusses nur, wenn und soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich der Überwachung und Berichterstattung, erforderlich ist.

2 Jede Zollbehörde holt die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Zollbehörde, die die Informationen übermittelt hat (im Folgenden „übermittelnde Zollbehörde“), zur Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von jener Behörde festgelegten Beschränkungen.

3 Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Zollbehörde, die die Informationen empfangen hat (im Folgenden „empfangende Zollbehörde“), diese Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die wegen Nichteinhaltung ihrer Zollvorschriften eingeleitet werden, verwenden, und zwar auch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen. Die empfangende Zollbehörde setzt die übermittelnde Zollbehörde vor einer solchen Verwendung davon in Kenntnis.

4 Jede Zollbehörde wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie von der anderen Zollbehörde erhalten hat, die folgenden Mindestschutzvorkehrungen an: a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden; b) personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieses Beschlusses erhoben und verarbeitet werden und dürfen nicht von der übermittelnden Zollbehörde oder von der empfangenden Zollbehörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden; d) personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Programmteilnehmer nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden oder für die sie weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; e) im Rahmen dieses Beschlusses empfangene Informationen müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung; die empfangende Zollbehörde trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich über die Verletzung; f) sowohl die übermittelnde Zollbehörde als auch die empfangende Zollbehörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Zollbehörde ein; g) auf Anfrage unterrichtet die empfangende Zollbehörde die übermittelnde Zollbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten und über die Umsetzung der Schutzvorkehrungen für diese Daten; h) die übermittelnde Zollbehörde und die empfangende Zollbehörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen; i) vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen, die zum Schutz wichtiger Gründe des öffentlichen Interesses gesetzlich verankert wurden, haben Programmteilnehmer das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten; j) Programmteilnehmer haben unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Falle einer Verletzung der oben genannten Schutzvorkehrungen.

5 Jede Zollbehörde setzt die andere Zollbehörde unverzüglich davon in Kenntnis, wenn sie feststellt, dass die Informationen, die sie der anderen Zollbehörde übermittelt hat, unrichtig, unvollständig oder unzuverlässig sind, oder wenn ihre Entgegennahme oder weitere Verwendung gegen diesen Beschluss verstößt.

6 Jede Zollbehörde sorgt dafür, dass die Programmteilnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitzland in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Zugang zu Rechtsbehelfen bei Behörden oder gerichtlichen Überprüfungen haben.

7 Die Zollbehörden veröffentlichen für Programmteilnehmer Informationen über ihre Möglichkeiten, Rechtsbehelfe bei Behörden oder gerichtliche Überprüfungen in Anspruch zu nehmen.

8 Die Beachtung dieses Artikels seitens jeder Zollbehörde unterliegt der Überwachung durch die jeweils zuständige unabhängige Behörde, wodurch die Aufsicht sichergestellt und gewährleistet wird, dass Beschwerden über Verstöße bei der Verarbeitung von Informationen entgegengenommen, untersucht und beantwortet sowie angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Diese Behörden sind a) in der Union der Europäische Datenschutzbeauftragte oder sein Nachfolger und die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, b) in der Türkei die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (KVKK) der Türkei.

Article 7 Umsetzung, Konsultation, Überwachung und Überprüfung

1 Die Vertragsparteien klären alle Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses im Wege von Konsultationen unter Federführung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen.

2 Beide Vertragsparteien arbeiten bezüglich der Umsetzung dieses Beschlusses eng zusammen und überwachen die Umsetzung des Beschlusses regelmäßig durch gemeinsame Kontrollbesuche vor Ort, um mögliche Stärken und Schwächen in den Programmen beider Vertragsparteien festzustellen.

3 Insbesondere arbeiten beide Vertragsparteien bei der Umsetzung von Artikel 3 eng zusammen und unterrichten einander über etwaige Aktualisierungen oder Änderungen ihrer Programme; sie bewerten, ob sich diese Änderungen auf die Vereinbarkeit der Programme beider Vertragsparteien auswirken könnten, auch im Wege gemeinsamer Kontrollbesuche vor Ort, und ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen, um die weitere Vereinbarkeit der Programme sicherzustellen.

4 Beide Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Beschluss von den Programmteilnehmern angewandt wird.

5 Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen: a) Meinungsaustausch über die einander übermittelten Angaben und die in Artikel 4 genannten, den Programmteilnehmern gewährten Vorteile, einschließlich aller künftigen Angaben oder Vorteile, b) Meinungsaustausch über Einzelheiten der Verwaltung des AEO-Status, z. B. Überwachung, Neubewertung, Aussetzung und Widerruf, c) Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie Protokolle, die während eines schwerwiegenden Sicherheitszwischenfalls und danach (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind, d) Prüfung der Aussetzung der in Artikel 4 genannten Vorteile, e) Überprüfung der Umsetzung von Artikel 6, und f) etwaige Änderungen der Programme der Vertragsparteien.

Article 8 Schlussbestimmungen

1 Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen kann diesen Beschluss ändern. Die Änderung tritt gemäß dem in Artikel 9 beschriebenen Verfahren in Kraft.

2 Eine Vertragspartei kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, muss dies jedoch der anderen Vertragspartei 30 Tage im Voraus schriftlich notifizieren. Unbeschadet der Aussetzung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses halten die Zollbehörden beider Vertragsparteien weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen.

3 Jede Vertragspartei kann diesen Beschluss jederzeit durch Notifizierung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege aufkündigen. Dieser Beschluss wird 30 Tage nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Vertragspartei aufgekündigt. Unbeschadet der Aufkündigung dieses Beschlusses halten die Zollbehörden weiterhin Artikel 6 ein, um den Datenschutz sicherzustellen.

4 Im Falle der Aufkündigung ist jede der Vertragsparteien berechtigt zu verlangen, dass die von ihr übermittelten Informationen und alle Sicherungskopien davon an die übermittelnde Vertragspartei zurückgegeben oder vollständig gelöscht werden. Die für die Löschung verantwortliche Vertragspartei bestätigt der anderen Vertragspartei die Löschung der Informationen. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Informationen stellt die empfangende Vertragspartei weiter die Einhaltung des Artikels 6 sicher. Wenn die für die empfangende Vertragspartei geltenden lokalen Rechtsvorschriften die Rückgabe oder Löschung der übermittelten Informationen untersagen, sichert die empfangende Vertragspartei zu, dass sie die Einhaltung des Artikels 6 weiter gewährleistet und die Informationen nur in dem Umfang und so lange verarbeitet, wie dies gemäß jenen lokalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen eigenen Verfahren notifiziert haben.

Relations

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