Beschluss (EU) 2025/2535 des Rates vom 27. November 2025 zur Ergänzung des Beschlusses (EU) 2020/2059 und zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschuss betreffend die Annahme der Änderung bestimmter Bestimmungen des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern
Text
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Article 1
Der Entwurf eines Beschlusses des durch das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits eingesetzten Handelsausschusses (im Folgenden „Handelsausschuss ‚EU-Pazifik‘“), der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, wird gemäß dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ergänzt.
Article 2
Der im Namen der Union in der elften Sitzung des Handelsausschusses „EU-Pazifik“ zu vertretende Standpunkt beruht daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem Beschluss (EU) 2020/2059 beigefügt ist, und zwar in der durch den Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses „EU-Pazifik“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, ergänzten Fassung.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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