Beschluss (GASP) 2025/2565 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Unterstützung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen für Kleinwaffen und leichte Waffen unter allen Aspekten und des Globalen Rahmens für Munition
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Im Einklang mit der SALW-Strategie der EU besteht der Zweck dieses Beschlusses darin, die Verbreitung von illegalen Waffen und Munition zu verringern und ihre verheerenden menschlichen Kosten zu verhindern. Dies wird erreicht werden durch: a) die Stärkung der einschlägigen internationalen Rahmen und der globalen politischen Rahmen und b) die Umwandlung globaler politischer Rahmen in konkrete Maßnahmen durch die Unterstützung multilateraler Prozesse, regionale Zusammenarbeit und gezielte nationale Unterstützung, die zur Bekämpfung illegaler SALW und Munition und gleichzeitig zur Verhinderung bewaffneter Gewalt und Konflikte beitragen. Ziel des Projekts ist es, die Widerstandsfähigkeit von Staaten und Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken, um den illegalen Handel mit Waffen und Munition aufgrund von Umlenkung zu verhindern, und die Waffen- und Munitionsverwaltung weltweit zu stärken.
2 Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt: a) Die Stärkung zukunftsorientierter und handlungsorientierter politischer Ergebnisse im Rahmen des Allgemeinen Rahmens, des VN-Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, b) die Unterstützung der koordinierten und verstärkten Umsetzung der internationalen Instrumente auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene und c) die Nutzung der SALW- und Munitionskontrolle in umfassenderen Rahmen für Friedens- und Sicherheitsbemühungen, um bewaffnete Gewalt wirksamer zu verhindern und Frieden und Entwicklung zu fördern.
3 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).
3 Das UNODA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.
Article 3
1 Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf EUR 4399030,86.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte des UNODA. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions