Beschluss (EU) 2025/2570 der Kommission vom 18. Dezember 2025 zur Festlegung der Charta der Aufgaben des Internen Auditdienstes der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieser Beschluss gilt für die Tätigkeit des Internen Auditdienstes innerhalb der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter.
2 Der Interne Auditdienst stellt der Kommission unabhängige, an Risikokriterien ausgerichtete und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen sowie Erkenntnisse und Prognosen zur Verfügung.
3 Der Interne Auditdienst a) führt eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Kontrollprozesse für Abläufe, Tätigkeiten und Finanzvorgänge (im Folgenden „Bestätigungsleistungen“) durch und b) stellt Beratung, Erkenntnisse und Prognosen (im Folgenden „Nicht-Bestätigungsleistungen“) bereit.
Article 2 Bestätigungsleistungen
1 Der Zweck der vom Internen Auditdienst erbrachten Bestätigungsleistungen besteht darin, zu bestätigen oder zu überprüfen, dass a) Risiken in angemessener Weise fortlaufend ermittelt, bewertet und gesteuert werden; b) die wesentlichen finanz-, management- und organisationsrelevanten Informationen richtig, zuverlässig und zeitnah verfügbar sind; c) die Grundsätze und Verfahren der Kommission sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden; d) die Ziele der Kommission wirksam und effizient erreicht werden; e) die Entwicklung und Pflege leistungsfähiger Kontrollprozesse kommissionsweit gefördert wird.
2 Die erbrachten Bestätigungsleistungen versetzen den Internen Auditdienst in die Lage, a) in jedem Prüfbericht unabhängige Schlussfolgerungen bzw. Stellungnahmen abzugeben; b) Empfehlungen im Hinblick darauf auszusprechen, die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung zu steigern und die Leistungen sowie die Rechenschaftspflicht innerhalb der Kommission und ihrer Dienststellen, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter zu verbessern.
Article 3 Nicht-Bestätigungsleistungen
1 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 kann der Interne Auditdienst in den Bereichen, in denen er über Fachwissen verfügt, Beratung, Erkenntnisse oder Prognosen bereitstellen.
2 Die Beratung kann in Form eines Beratungsauftrags oder gegebenenfalls in anderer Form erfolgen.
3 Beratung, Erkenntnisse oder Prognosen können auf Ersuchen der zuständigen Generaldirektoren, Dienststellenleiter und Direktoren von Exekutivagenturen (im Folgenden „höhere Führungsebene“) oder auf eigene Initiative des Internen Auditdienstes bereitgestellt werden.
4 Art und Umfang der vonseiten der höheren Führungsebene angeforderten Dienstleistungen werden mit der höheren Führungsebene vereinbart.
5 Erbringt der Interne Auditdienst auf eigene Initiative eine Dienstleistung, so werden Art und Umfang der Dienstleistung mit der zuständigen höheren Führungsebene erörtert.
Article 4 Organisation und Rechenschaftspflicht
1 Der Interne Auditdienst unterliegt der Leitung des Internen Prüfers, der gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist.
2 Der Interne Auditdienst erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung Bericht und trägt dabei der Rolle, dem Zweck und den Zuständigkeiten des Begleitausschusses für die interne Prüfung nach Maßgabe der Mitteilung an die Kommission C(2020) 1165 und Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Rechnung.
Article 5 Unabhängigkeit und Objektivität
1 Keine übergeordnete Stelle darf auf die Tätigkeit des Internen Auditdienstes Einfluss nehmen oder diesen auffordern, Prüfberichte inhaltlich zu ändern.
2 Der Interne Prüfer und das Personal des Internen Auditdienstes a) wahren in Bezug auf die von ihnen geprüften Tätigkeiten und Abläufe ihre Unabhängigkeit und Objektivität; b) gewährleisten die Objektivität ihres Urteils; c) vermeiden Interessenkonflikte und handeln im Falle ihres Auftretens im Einklang mit Artikel 11a der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) .
3 Ist die Objektivität des Internen Prüfers und des Personals des Internen Auditdienstes tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigt, so unterrichtet der Interne Prüfer den Begleitausschuss für die interne Prüfung über die Einzelheiten dieser Beeinträchtigung.
4 Soweit es der Interne Prüfer für angebracht hält, kann er den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin unmittelbar befassen.
Article 6 Interinstitutionelle Vereinbarungen und Vertraulichkeit
Der Interne Auditdienst wahrt im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission und den globalen Standards für die Interne Revision die Vertraulichkeit der von ihm verarbeiteten Informationen.
Article 7 Aufgaben
Der Interne Prüfer ist gemäß diesem Beschluss und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für die Organisation und Verwaltung der Tätigkeit des Internen Auditdienstes verantwortlich. Insbesondere obliegt es dem Internen Prüfer, a) gemäß Artikel 10 eine Strategie für die interne Prüfung zu entwickeln und umzusetzen, mit der die strategischen Ziele der Kommission unterstützt werden; b) die Prüfmethodik und -verfahren des Internen Auditdienstes zu entwickeln und festzulegen; c) die Kommunikation mit den Generaldirektoren, Dienststellenleitern und Direktoren von Exekutivagenturen, den geprüften Dienststellen sowie einschlägigen Interessenträgern sicherzustellen; d) eine angemessene Ressourcenausstattung des Internen Auditdienstes sowie den wirkungsvollen Einsatz dieser Ressourcen im Hinblick auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms zu gewährleisten; e) die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten, die der Interne Auditdienst im Rahmen seiner Arbeit zusammenträgt.
Article 8 Aufsicht und horizontale Berichterstattung
1 Der Interne Prüfer a) erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung über wichtige Fragen im Zusammenhang mit den geprüften Tätigkeiten der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter, auch mit Blick auf mögliche Verbesserungen dieser Tätigkeiten, Bericht; b) erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung über bedeutende Risiken, Fragen im Zusammenhang mit Kontrollen und Corporate-Governance sowie über sonstige Themen Bericht, zu denen die Kommission Informationen benötigt oder anfordert; c) unterrichtet den Generaldirektor, den Dienststellenleiter oder den Direktor der Exekutivagentur sowie den Begleitausschuss für die interne Prüfung förmlich auf schriftlichem Weg, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass der Generaldirektor, der Dienststellenleiter oder der Direktor der Exekutivagentur ein unverhältnismäßig hohes Risiko in Kauf genommen hat.
2 Der Interne Prüfer erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung mindestens einmal jährlich Bericht über a) die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Internen Auditdienstes; b) die organisatorische Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes, gegebenenfalls auch über Vorfälle, bei denen die Unabhängigkeit möglicherweise beeinträchtigt wurde, sowie die Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die zur Abstellung dieser Beeinträchtigung ergriffen wurden; c) Aktualisierungen der Strategie für die interne Prüfung; d) seinen jährlichen Prüfplan und seine Leistung in Bezug auf diesen Prüfplan; e) die Auswirkungen etwaiger Ressourcenbeschränkungen auf den Prüfplan und dessen Durchführung, unter anderem auf die Fähigkeit des Internen Auditdienstes, hohe Risiken abzudecken und eine Gesamtschlussfolgerung zum Finanzmanagement der Kommission abzugeben; f) ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Unfähigkeit, die Anforderungen dieses Beschlusses zu erfüllen und einzuhalten; g) tatsächliche oder dem Anschein nach bestehende Beeinträchtigungen der Objektivität und die Einzelheiten zu diesen Beeinträchtigungen; h) die Ergebnisse etwaiger interner oder externer Qualitätsbewertungen.
3 Der Interne Prüfer a) unterbreitet der Kommission nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die als Reaktion auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen gibt; b) gibt alljährlich auf der Grundlage der Arbeiten des Internen Auditdienstes eine Gesamtschlussfolgerung zum Finanzmanagement der Kommission ab.
4 Im Falle mutmaßlicher betrügerischer Handlungen unterrichtet der Interne Prüfer gemäß Artikel 22a des Statuts je nach Fall unverzüglich entweder den betreffenden Generaldirektor, den Dienststellenleiter, den Direktor der Exekutivagentur, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen oder direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Einklang mit dem Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission und dem Beschluss K(2002) 845 der Kommission und gegebenenfalls den Begleitausschuss für die interne Prüfung.
Article 9 Befugnisse
1 Der Interne Prüfer und das in seinem Namen handelnde Personal des Internen Auditdienstes haben Anspruch darauf bzw. sind befugt, a) soweit es für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich ist, ungehinderten und erleichterten Zugang zu sämtlichen Funktionen, Informationssystemen, Daten, Aufzeichnungen, Vermögensgegenständen und Bediensteten innerhalb der Kommission zu erhalten; b) die notwendige Unterstützung durch das Personal der Kommission in sämtlichen Generaldirektionen, Dienststellen und Exekutivagenturen zu erhalten; c) die Ressourcen zuzuweisen, die Themen zu wählen, den Arbeitsumfang festzulegen und die Verfahren anzuwenden, die zur Erreichung der Prüfungsziele notwendig sind; d) frühzeitig von der Entwicklung neuer Systeme und Änderung bestehender Systeme, die die internen Kontrollsysteme der Kommission erheblich beeinträchtigen könnten, unterrichtet zu werden.
2 Der Interne Prüfer und das Personal des Internen Auditdienstes sind nicht befugt, a) operative Aufgaben für die Kommission wahrzunehmen oder Managementaufgaben für andere Funktionen als die interne Prüfungsfunktion zu übernehmen; b) Finanztransaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen, außer im Rahmen der Zuweisung für die Funktionsfähigkeit des Internen Auditdienstes; c) Kommissionsbediensteten, die nicht beim Internen Auditdienst beschäftigt sind, Weisungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit zu erteilen, es sei denn, die betreffenden Bediensteten wurden den Prüfungsteams ordnungsgemäß zugewiesen oder ordnungsgemäß beauftragt, den Internen Auditdienst in anderer Form zu unterstützen.
Article 10 Strategie für die interne Prüfung
1 In der Strategie für die interne Prüfung werden die Vision und die strategischen Ziele für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion dargelegt.
2 Der Interne Prüfer entwickelt und ergreift Initiativen zur Unterstützung der Strategie für die interne Prüfung, die sich auf sämtliche Prüfungstätigkeiten des Internen Auditdienstes erstrecken, und überwacht fortlaufend deren Wirksamkeit.
3 Die Initiativen zur Unterstützung umfassen a) ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung; b) eine Personalstrategie; c) eine Strategie für digitale Prüfungen und die digitale Transformation.
4 Der Interne Prüfer erstellt einen Leitfaden in Form eines Dokuments über die gegenseitigen Erwartungen („Mutual Expectations Paper“), in dem das Verhältnis zwischen Prüfer und geprüfter Stelle beschrieben, die jeweiligen Zuständigkeiten geklärt und die gegenseitigen Erwartungen abgestimmt werden, damit die Prüfungen effizient und wirksam sind.
Article 11 Arbeitsprogramm
1 Der Interne Prüfer verabschiedet alljährlich ein Arbeitsprogramm, das den Prüfplan und den Ressourcenmanagementplan enthält.
2 Der Interne Prüfer a) führt mindestens einmal jährlich eine Risikobewertung durch, bei der alle Risiken berücksichtigt werden, die vom Management und gegebenenfalls im Zuge der unabhängigen Bewertung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken durch den Risikovorstand ermittelt werden; b) erstellt einen Prüfplan, der auf die Prioritäten der Strategie für die interne Prüfung abgestimmt ist, die für die nächsten zwei Jahre geplanten Aufträge enthält und in Abstimmung mit den Generaldirektionen und Dienststellen entwickelt wird, um einen optimalen Prüfungsumfang zu gewährleisten, und der gegebenenfalls auch etwaige besondere Aufgaben oder Projekte umfasst, die vom Begleitausschuss für die interne Prüfung, von Generaldirektoren, von Dienststellenleitern und von Direktoren der Exekutivagenturen angefordert werden; c) legt den Prüfplan dem Begleitausschuss für die interne Prüfung zur Prüfung vor; d) nimmt den Prüfplan an und unterbreitet ihn der Kommission; e) nimmt erforderlichenfalls Aktualisierungen am Prüfplan vor, um neuen und/oder aufkommenden Risiken, die sich auf die Organisation auswirken könnten, oder etwaigen Aufforderungen der Kommission zur Durchführung von Prüfungen nach Unterrichtung des Begleitausschusses für die interne Prüfung Rechnung zu tragen; f) koordiniert gegebenenfalls die Prüfungsplanung mit dem Europäischen Rechnungshof.
3 Der Interne Prüfer a) trägt dafür Sorge, dass das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird; b) stellt sicher, dass die Prüfungen im Einklang mit dem Dokument über die gegenseitigen Erwartungen durchgeführt werden; c) sorgt dafür, dass die Feststellungen umgehend validiert werden und Empfehlungen mit der geprüften Stelle erörtert werden, wobei der Standpunkt der geprüften Stelle, insbesondere im Falle von Meinungsverschiedenheiten, im Abschlussbericht berücksichtigt wird; d) sorgt für einen kontinuierlichen Dialog mit der geprüften Stelle, damit die Stichhaltigkeit der Feststellungen sowie die Qualität und die Umsetzbarkeit der Empfehlungen sichergestellt sind; e) teilt den Generaldirektoren, den Dienststellenleitern, den Direktoren der Exekutivagenturen und dem Begleitausschuss für die interne Prüfung wirksam und zeitnah die Ergebnisse der Bestätigungs- und Nicht-Bestätigungsaufträge mit; f) richtet ein Follow-up-Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen ein, mit dem der Begleitausschuss für die interne Prüfung entsprechend informiert wird und mit dem insbesondere überfällige Empfehlungen und die damit verbundenen Risiken verfolgt werden.
Article 12 Internationale Standards für die Interne Revision
1 Der Interne Prüfer trägt vorbehaltlich des Absatzes 3 dafür Sorge, dass die vom Institut für Interne Revision herausgegebenen globalen Standards für die Interne Revision und — in Bezug auf seine Bestätigungsleistungen — die thematischen Anforderungen („Topical Requirements“) eingehalten werden.
2 Der Interne Prüfer stellt sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Qualitätsbewertung durchgeführt wird.
3 Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, haben Vorrang vor den globalen Standards für die Interne Revision und den thematischen Anforderungen.
Article 13 Zugang zu Dokumenten
Zugang zu Dokumenten, die im Zusammenhang mit internen Prüfungen stehen, wird nur dann gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs besteht, das die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten Interessen überwiegt.
Article 14
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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