Beschluss (EU) 2025/2610 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
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Article 1
Die Kommission ist bestrebt, die folgenden Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (im Folgenden „Währungsvereinbarungen“) auszuhandeln: a) Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, wonach alle neuen für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle neuen Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nachdem sie im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra beziehungsweise der Republik San Marino (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) anwendbar werden, ausschließlich in den einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens aufgeführt werden; in diesen Klauseln sollte zudem klargestellt werden, dass ein für die Anwendung der betreffenden Währungsvereinbarung relevanter Unionsrechtsakt, der angenommen oder geändert wird, bevor das Rahmenprotokoll Nr. 3 zum Assoziierungsabkommen über Finanzdienstleistungen anwendbar wird, in den Anhang der Währungsvereinbarung eingefügt und in den einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens überführt wird, sobald dieser Unionsrechtsakt im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbar wird; b) Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bewertung der Umsetzung aller für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und aller Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig davon, ob sie in der Vergangenheit angenommen wurden oder in Zukunft angenommen werden, sobald sie Teil des einschlägigen Anhangs des Assoziierungsabkommens geworden sind im Rahmen des Assoziierungsabkommens erfolgt; c) Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarung, wonach die für den Euro relevanten Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht und alle Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Anhängen des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, eindeutig als relevant für die Anwendung der Währungsvereinbarungen gekennzeichnet werden, sodass gleichzeitig mit der Bewertung der Umsetzung dieser Unionsrechtsakte in Andorra und San Marino im Rahmen des Assoziierungsabkommens auch eine Bewertung für die Zwecke der Währungsvereinbarungen vorgenommen werden kann; d) Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, wonach alle neuen Unionsrechtsakte aus dem Bereich Banken- und Finanzrecht, die für den Euro relevant sind, und alle neuen Unionsrechtsakte zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Teil des Assoziierungsabkommens geworden sind, automatisch in die Anhänge der Währungsvereinbarungen überführt werden und ihre Umsetzung im Rahmen der Währungsvereinbarungen bewertet wird, falls das Assoziierungsabkommen teilweise oder vollständig ausgesetzt oder beendet wird; e) Aufnahme von Klauseln in die Währungsvereinbarungen, die sicherstellen, dass die Umsetzung von Unionsrechtsakten, die das Währungsrecht betreffen, weiterhin ausschließlich den Währungsvereinbarungen unterliegt. Die Kommission unterrichtet Andorra und San Marino über die Notwendigkeit und über die Bereitschaft der Union, die Währungsvereinbarungen zu ändern.
Article 2
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 genannten Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen, und zwar in vier Sprachen: Katalanisch, Französisch, Englisch und Spanisch. Der Wortlaut in diesen Sprachfassungen gilt als gleichermaßen verbindlich.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 genannten Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino in englischer Sprache auszuhandeln, zu unterzeichnen und abzuschließen.
3 Die Europäische Zentralbank wird in vollem Umfang an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verhandlungen beteiligt, sofern sie ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.
4 Die Kommission legt die Änderungsentwürfe zu den Währungsvereinbarungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.
5 Die Kommission ist berechtigt, die Änderungen der Währungsvereinbarungen im Namen der Union zu schließen, es sei denn, der WFA ist der Auffassung, dass die Änderungen der Währungsvereinbarungen dem Rat vorgelegt werden sollten.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
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