Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2642 des Rates vom 22. Dezember 2025 zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools für 2026
Text
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Article 1
1 Der Jährliche Solidaritätspool für 2026 wird wie im Anhang wiedergegeben eingerichtet.
2 Die Referenzzahl für Übernahmen im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 beträgt 21000.
3 Die Referenzzahl für Finanzbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 beträgt 420000000 EUR.
4 Die Solidaritätsbeiträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugesagt wurden, sind im Anhang wiedergegeben.
5 Die Solidaritätsbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden als aggregierte Zahlen entsprechend den Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben.
6 Ein Richtwert von 42 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Referenzzahlen wird den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die aufgrund einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden.
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 12. Juni 2026.
Article 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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