Delegierter Beschluss (EU) 2025/2654 der Kommission vom 17. September 2025 über die Verlängerung der Feststellung, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, vorläufig als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System anerkannt werden
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Article 1
Die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, werden weiterhin als vorläufig gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System betrachtet.
Article 2
Die Verlängerung der vorläufigen Gleichwertigkeit gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2035.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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