Delegierte Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der an Schiffsmeldesysteme zu übermittelnden Informationen
Text
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Article 1
Anhang I Nummer 4 Buchstabe X der Richtlinie 2002/59/EG erhält folgende Fassung: „X. Verschiedenes: Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe mit über 1000 BRZ, Navigationsstatus, eine bzw. mehrere von dem betreffenden Anbieter ausgestellte und an Bord des Schiffes mitgeführte Versicherungsbescheinigungen, mit denen der Nachweis einer Versicherung für Seeforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/20/EG erbracht wird, sowie Haftpflichtbescheinigungen, die ausgestellt wurden gemäß dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992 (Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung von 1992) in der geänderten Fassung, dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung von 2001 (Bunkeröl-Übereinkommen von 2001) und dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks von 2007 (Nairobi-Übereinkommen von 2007).“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von sechs Monaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag nach dem Tag ihres Erlasses an. Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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