Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1801 der Kommission vom 23. Juni 2025 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2022/1999
Die Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2022/1999 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 23. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. Juni 2026 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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