Richtlinie (EU) 2025/2459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
In Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „30. Juni 2031“ und das Datum „1. Januar 2026“ durch das Datum „1. Juli 2031“ ersetzt.
Article 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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