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Richtlinie (EU) 2025/2482 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/44/EG über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

CELEX
32025L2482
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2025-11-26
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS) in der Union, um Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.

2 Diese Richtlinie bildet einen Rahmen für die Einführung und Fortschreibung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union gewährleisten sowie durch den Einsatz standardisierter Schnittstellen eine nahtlose Verknüpfung mit den Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger erleichtern.“

Article 4 Einrichtung von RIS

1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen und in Binnenhäfen im Sinne dieser Richtlinie.

2 Die Mitgliedstaaten entwickeln RIS so, dass die RIS-Anwendung effizient, erweiterbar und interoperabel ist, damit sie mit anderen RIS-Anwendungen und mit Systemen für andere Verkehrsträger in Wechselwirkung treten kann und gleichzeitig Schnittstellen mit Transportmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bietet.

3 Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten a) sicherstellen, dass den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermittelt werden. Diese Netzdaten gemäß Anhang I müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und zumindest in einem gemeinsamen elektronischen Format im Einklang mit Anhang III zugänglich sein; b) gewährleisten, dass für alle ihre Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen im TEN-V den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen; c) insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen aller erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen; im Falle grenzüberschreitender Transporte sind diese Daten den zuständigen Behörden des benachbarten Mitgliedstaats vollständig zur Verfügung zu stellen, bevor die Schiffe die Grenze erreichen; d) sicherstellen, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt, einschließlich Berichten über den Wasserstand beziehungsweise den maximal zulässigen Tiefgang und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden; gemäß Anhang III muss die standardisierte Nachricht mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und müssen die Nachrichten für die Binnenschifffahrt auf dem neuesten Stand gehalten werden und zumindest in einem gemeinsamen elektronischen Format zugänglich sein; e) sicherstellen, dass die Netzdaten in der europäischen RIS-Umgebung auf dem neuesten Stand gehalten werden, indem alle erforderlichen Netzdaten gemäß den Anhängen I und III unverzüglich übermittelt werden; f) gewährleisten, dass — sofern verfügbar — zumindest verkehrsbezogene Informationen über Schnittstellen, die den gemäß Anhang II Nummer 7 festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen, gegebenenfalls für Umgebungen für den elektronischen Informationsaustausch, die durch Unionsrecht geschaffen wurden und von anderen Verkehrsträgern genutzt werden, bereitgestellt werden; g) sicherstellen, dass standardisierte Schnittstellen im Einklang mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie für die Hafengemeinschaftssysteme der Binnenhäfen bereitgestellt werden, darunter — sofern verfügbar — aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Liegeplätzen und der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Anlagen; h) sicherstellen, dass standardisierte Schnittstellen gemäß den Anhängen II und III anderen intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen für die Zwecke des Binnenschifffahrtsmanagements zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind gemäß den in den Anhängen I und II genannten Anforderungen und Vorgaben zu erfüllen.

4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

5 Die Mitgliedstaaten schaffen, verwalten, betreiben, nutzen und pflegen gemeinsam eine europäische RIS-Umgebung, über die Fahrwasser-, Infrastruktur-, Verkehrs- und Transportdienste erbracht werden, und stellen die erforderlichen Informationen bereit. Die europäische RIS-Umgebung muss allen RIS-Benutzern zugänglich und die Hauptplattform für den Austausch von RIS-bezogenen Informationen sein. Sie umfasst Schnittstellen für Verbindungen mit den Systemen der anderen Verkehrsträger und Binnenhäfen. Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung verantwortlich ist bzw. sind. In der europäischen RIS-Umgebung ist die Möglichkeit von Beiträgen von Drittländern vorgesehen, deren Wasserstraßen mit dem europäischen Binnenwasserstraßennetz verbunden sind und die zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung ihrer Netzdaten bereit sind, sofern Qualität und Format ihrer Daten mit jenen der Daten der Mitgliedstaaten übereinstimmen und sie dasselbe Maß an Cybersicherheit und Datenschutz einhalten.

6 Um die einheitliche Umsetzung von RIS in der gesamten Union zu gewährleisten, erlässt die Kommission — auf der Grundlage der in Anhang II Nummer 6 genannten Vorgaben für die technischen Spezifikationen für die RIS — Durchführungsrechtsakte, in denen die operativen Merkmale, Rollen und Verfahren für die europäische RIS-Umgebung festgelegt werden und in denen die sie betreibende Stelle bestimmt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7 Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 12. April 2012 in Bukarest im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union — ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Regional Arrangement on the Radiocommunication Service for Inland Waterways — RAINWAT).

8 Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Union, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.

9 Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit von RIS ein.

Article 5 Technische Spezifikationen

1 Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche: a) Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS), b) elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt, c) Nachrichten für die Binnenschifffahrt, d) Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme, e) Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung, f) Betrieb der europäischen RIS-Umgebung, g) Vernetzung und Informationsaustausch mit den Datenbanken der Union (ERDMS), h) standardisierte Schnittstelle für IT-Plattformen anderer Verkehrsträger, i) standardisierte Schnittstelle zwischen der europäischen RIS-Umgebung und Hafengemeinschaftssystemen von Binnenhäfen und zwischen der europäischen RIS-Umgebung und intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen, j) Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen.“

Article 6 Satellitenortung

Für die Zwecke von RIS, für die eine genaue Ortung erforderlich ist, wird die Nutzung von Satellitenortungs- und -navigationssystemen empfohlen, etwa der Navigationsdienste, die von Galileo, einschließlich des Hochpräzisionsdienstes und der Authentisierung von Navigationsnachrichten im offenen Dienst, und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) bereitgestellt und in der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt werden. Für die Zwecke von Anwendungen und Diensten, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, wird die Nutzung von Copernicus-Daten, -Informationen und -Diensten empfohlen.

Article 8 Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen, den internationalen Datenaustausch, den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung und die Bearbeitung von Rückmeldungen der RIS-Benutzer zuständigen Behörden. Sie melden der Kommission diese benannten Behörden bis zum 17. Januar 2029.“

Article 8a Mechanismus für Rückmeldungen

1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein wirksames, einfaches und zugängliches Verfahren für die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, eingerichtet ist, das möglichst auf bestehenden Strukturen aufbaut.

2 Die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Rückmeldungen werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.

3 Rückmeldungen von RIS-Benutzern werden über die europäische RIS-Umgebung eingereicht und den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass RIS-Benutzer und andere relevante Interessenträger darüber unterrichtet werden, wo und wie Rückmeldungen einzureichen sind.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rückmeldungen von RIS-Benutzern zeitnah und angemessen bearbeitet werden und dass die Informationen über die Folgemaßnahmen über die europäische RIS-Umgebung bereitgestellt werden.

5 Die europäische RIS-Umgebung unterrichtet die Kommission jährlich über den Umfang der eingegangenen Rückmeldungen und darüber, wie die Rückmeldungen bearbeitet wurden.“

Article 9 Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, um RIS-Informationen und -Aufzeichnungen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust, zu schützen und die Vertraulichkeit der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Geschäftsinformationen und anderen sensiblen Informationen zu gewährleisten.

2 Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, dürfen auf der Grundlage dieser Richtlinie nur insoweit verarbeitet werden, als dies für den Betrieb von RIS-Anwendungen erforderlich ist, um harmonisierte, interoperable und zugängliche RIS auf den Binnenwasserstraßen der Union zu gewährleisten und standardisierte Schnittstellen zu Verkehrsmanagementdiensten anderer Verkehrsträger zu erleichtern.

Article 10 Befugnisübertragung

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, indem die Mindestdatenanforderungen unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und der technischen Fortschritte bei der Entwicklung der RIS-Technologien und -Anwendungen aktualisiert und überarbeitet werden.

2 Für den Fall, dass dies auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung gerechtfertigt ist und keine maßgeblichen und auf dem neuesten Stand befindlichen technischen Spezifikationen bestehen, die vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) entwickelten technischen Spezifikationen nicht den geltenden Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen oder Änderungen des Beschlussfassungsverfahrens des CESNI oder anderer Elemente des Standards die Interessen der Union beeinträchtigen würden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um geeignete technische Spezifikationen auf der Grundlage der in Anhang II genannten Vorgaben festzulegen.“

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird vom Ausschuss für die Binnenschifffahrt unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 12a Überwachung

Die Kommission überwacht die Einrichtung von RIS in der Union und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 3. Januar 2034 einen entsprechenden Bericht. Der Bericht enthält eine Analyse der Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Grad der Integration der Binnenschifffahrt in die allgemeine Logistikkette und eine Untersuchung des Potenzials neuer digitaler Instrumente zur Steigerung der Effizienz im gesamten TEN-V-Binnenwasserstraßennetz.“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten, die über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Januar 2029 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2 Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 der Richtlinie 2005/44/EG verfügen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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