Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [2025/810]
Text
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Article 1
Die Nrn. 210 und 211 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden wie folgt gefasst: „210. Hält das Gericht oder der Berichterstatter es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für zweckmäßig, so erstellt der Berichterstatter einen summarischen Sitzungsbericht, der der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dient. Das Gericht ist bestrebt, den summarischen Sitzungsbericht den Vertretern der Parteien drei Wochen vor der Verhandlung zukommen zu lassen. 211. Entscheidet das Gericht nach Art. 106a der Verfahrensordnung, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für mehrere Rechtssachen durchzuführen, so wird für jede der betroffenen Rechtssachen gesondert oder für sämtliche dieser Rechtssachen kumulativ ein summarischer Sitzungsbericht erstellt, es sei denn, das Gericht oder der Berichterstatter entscheidet anders. Diese Sitzungsberichte bzw. dieser Sitzungsbericht werden bzw. wird allen zu dieser Verhandlung geladenen Parteien in allen Verfahrenssprachen der betreffenden Rechtssachen zugestellt.“
Article 2
Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am 1. Juni 2025 in Kraft.
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