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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS vom 1. April 2025 über die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen [2025/857]

CELEX
32025Q00857
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-01
In force since
2025-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich dieses Beschlusses

1 Mit den Bestimmungen dieses Beschlusses wird Art. 80a der Verfahrensordnung durchgeführt.

2 Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Übertragung öffentlicher Sitzungen, in denen Urteile des Gerichtshofs verkündet werden, sowie öffentlicher Sitzungen, in denen Schlussanträge der Generalanwälte gestellt werden. Er findet auch Anwendung auf die Übertragung mündlicher Verhandlungen, sofern die in Art. 80a der Verfahrensordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Article 2 Übertragung öffentlicher Sitzungen, in denen Urteile verkündet und Schlussanträge gestellt werden

1 Die Verkündung von Urteilen des Gerichtshofs und die Stellung von Schlussanträgen seiner Generalanwälte werden auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) an dem für die Urteilsverkündung oder Stellung von Schlussanträgen festgesetzten Tag direkt übertragen.

2 Die Übertragung erfolgt in der vom Redner bei der Verkündung des Urteils oder der Stellung der Schlussanträge verwendeten Sprache und gegebenenfalls in der/den anderen in der betreffenden Sitzung verfügbaren Sprache(n).

3 Wenn nicht anderes entschieden wurde, bleibt die Aufzeichnung öffentlicher Sitzungen, in denen Urteile verkündet oder Schlussanträge gestellt werden, auf der Website des Gerichtshofs abrufbar.

4 Diese Aufzeichnung wird vom Gerichtshof zu Archiv- und Kommunikationszwecken aufbewahrt.

Article 3 Übertragung mündlicher Verhandlungen

1 Die mündlichen Verhandlungen, die Gegenstand einer Übertragung sind, werden auf der Website des Gerichtshofs zeitversetzt übertragen.

2 Die Übertragung der mündlichen Verhandlung erfolgt in der Verfahrenssprache und in sämtlichen Sprachen, für die eine Simultanverdolmetschung vorgesehen wurde.

3 Unbeschadet Art. 80a Abs. 6 und 7 der Verfahrensordnung bleibt die Videoaufzeichnung von mündlichen Verhandlungen, die übertragen werden, für den Zeitraum eines Monats nach der Schließung der mündlichen Verhandlung auf der Website des Gerichtshofs abrufbar. Nach Ablauf dieser Frist ist diese Aufzeichnung nicht mehr auf dieser Website abrufbar und wird vom Gerichtshof zu Archivzwecken aufbewahrt.

4 Ist eine Partei oder ein Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung der Auffassung, dass die Videoaufzeichnung einer mündlichen Verhandlung, an der er teilgenommen hat, von der oben genannten Website zu entfernen ist, teilt er dies dem Gerichtshof so bald wie möglich mit und legt die Umstände dar, die die Entfernung der Aufzeichnung rechtfertigen. Gibt der Gerichtshof diesem Antrag statt, wird die betreffende Aufzeichnung unverzüglich von der Website entfernt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Gerichtshof Aufzeichnungen auch von Amts wegen entfernen.

Article 4 Modalitäten der Übertragung der öffentlichen Sitzungen

1 Außer in Ausnahmefällen werden die in diesem Beschluss genannten öffentlichen Sitzungen vollständig übertragen.

2 Die Teilnehmer an einer öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs, die übertragen wird, seien es die Parteien, die Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung oder andere Personen, werden angemessen über diese Übertragung unterrichtet und im Sitzungssaal werden Maßnahmen getroffen, um die Erhebung von Bildern und personenbezogenen Daten zu minimieren. So werden einige, deutlich gekennzeichnete Sitze aus dem Sichtfeld der Kameras genommen.

Article 5 Wesen der Übertragung und Bedingungen der Nutzung von Videoaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen

1 Die Übertragung einer öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs auf dessen Website stellt in keinem Fall eine rechtsverbindliche Aufzeichnung, einen amtlichen Bericht oder ein Protokoll dieser Sitzung dar.

2 Die Simultanverdolmetschung der Erörterungen in einer mündlichen Verhandlung, die nach Bedarf verfügbar ist, dient der Erleichterung der Kommunikation in der Verhandlung und stellt keinen amtlichen Bericht über die Erörterungen dar. Allein das im Sitzungssaal gesprochene Wort ist maßgeblich.

3 Die Vervielfältigungsrechte an auf der Website des Gerichtshofs verfügbaren Videoaufzeichnungen werden vorbehalten. Es ist daher verboten, eine Sitzung des Gerichtshofs, die auf dessen Website übertragen wird, in welcher Form auch immer, teilweise oder vollständig, sei es in Bild oder Ton einschließlich des Tons der verschiedenen Dolmetschkanäle aufzuzeichnen, zu speichern oder herunterzuladen. Es ist auch verboten, eine Sitzung des Gerichtshofs in welcher Form auch immer, vollständig oder teilweise, erneut zu senden.

Article 6 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Monats in Kraft.

Relations

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