Delegierte Verordnung (EU) 2025/22 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 hinsichtlich der Anforderungen an die Informationssicherheit für Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Bodenabfertigungsorganisationen, die der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission unterliegen und die i) zur Erbringung der jeweiligen Dienste von Dritten bereitgestellte Daten sammeln, speichern, analysieren oder anderweitig verarbeiten müssen oder ii) den Luftfahrzeugbetreibern unmittelbar Daten zur Verfügung stellen, die für betriebliche Zwecke verwendet werden. 2. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) in Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe c genannten Organisationen die gemäß dem Anhang (Teil-ARGH) der Durchführungsverordnung (EU) 2025/23 der Kommission benannte zuständige Behörde.
Article 2
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Artikel 1 findet ab dem 27 März 2031 Anwendung.
3 Artikel 2 gilt ab dem 16. Oktober 2025.
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