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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eintragungen, Änderungen, Löschungen, die Durchsetzung des Schutzes, die Kennzeichnung und Mitteilungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 in Bezug auf geografische Angaben im Weinsektor und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236

CELEX
32025R0026
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-30
In force since
2025-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden folgende Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 festgelegt: a) Verfahren für Anträge auf Eintragung, für die Genehmigung von Unionsänderungen, für die Mitteilung von Standardänderungen, für die Löschung von Eintragungen, für die Verwaltung des Unionsregisters der geografischen Angaben und für die Einrichtung eines Systems zur Bescheinigung der Einhaltung für geografische Angaben; b) Verfahren für Anträge auf Eintragung, für die Genehmigung von Änderungen, für die Löschung von Eintragungen, für die Verwaltung des Unionsregisters der garantiert traditionellen Spezialitäten und für die Einrichtung eines Systems zur Bescheinigung der Einhaltung für garantiert traditionelle Spezialitäten; c) Kennzeichnung und Mitteilungen für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten.

Article 2 Anträge auf Eintragung in der Unionsphase

1 Das Einzige Dokument, die Begleitdokumente, die Erklärung des Mitgliedstaats, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für eine Eintragung erfüllt, jede von den nationalen Behörden im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gewährte oder vorgeschlagene Übergangsfrist, Informationen über den damit verbundenen zulässigen Einspruch und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der aktuellen Spezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden gemäß den Mustern erstellt, die im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

2 Bezieht sich ein Antrag auf Eintragung auf ein geografisches Gebiet außerhalb der Union, so werden das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation im Drittland für alle Agrarsektoren (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen) nach dem Muster in Anhang I erstellt. Die Produktspezifikation, die Begleitdokumente, der rechtliche Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsland sowie gegebenenfalls die Vollmacht gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EU) 2024/1143 werden ohne Verwendung eines spezifischen Musters übermittelt. Unterlagen nach diesem Absatz werden der Kommission in einem Format übermittelt, das eine Textverarbeitung ermöglicht. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

3 Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung muss zusätzlich zu den in den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Elementen die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Elemente enthalten.

Article 3 Formale Prüfung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Eintragung vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

2 Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union gilt als vollständig, wenn er alle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen Antrag erforderlichen Elemente enthält und Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht.

3 Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland gilt als vollständig, wenn er alle gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 für einen Antrag erforderlichen Elemente enthält und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht.

4 Das Einzige Dokument gilt als vollständig, wenn es alle gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 bzw. Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein bzw. Spirituosen erforderlichen Angaben enthält.

5 Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.

6 Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

Article 4 Vorlage des Einzigen Dokuments

1 Das Einzige Dokument von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen muss knapp gefasst sein und darf 2500 Wörter nicht überschreiten. Bei geografischen Angaben für Wein darf es 5000 Wörter nicht überschreiten. Diese Vorgaben können in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden. Im Einzigen Dokument ist für alle Sektoren die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 anzugeben.

2 Enthält das Einzige Dokument besondere Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung oder weitere geltende Anforderungen gemäß der Produktspezifikation, so ist jeder Einschränkung, die sich aus diesen Anforderungen ergibt, eine Zusammenfassung der in der Produktspezifikation enthaltenen produktspezifischen Begründung beizufügen.

3 Die Mitgliedstaaten, Drittlandsbehörden oder in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigungen müssen sicherstellen, dass das Einzige Dokument eine sinngetreue Zusammenfassung der Produktspezifikation ist und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wird nach der Eintragung der geografischen Angabe eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die in einem Drittland niedergelassene oder ansässige Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.

4 Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die im Einzigen Dokument genannt werden, werden veröffentlicht.

Article 5 Veröffentlichung eines Einzigen Dokuments zur Information

In Bezug auf geografische Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat vorgelegtes Einziges Dokument zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Article 6 Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143, Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 wird soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können. Dem Antrag können Karten beigefügt werden.

Article 7 Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder in der Genehmigung einer Änderung zwei oder mehr unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden. „Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden. Der Ausdruck kann sich auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, die unterschiedlichen Klassifizierungen im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates unterliegen, oder auf Weine und Spirituosen, die unter verschiedene Kategorien fallen, die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 aufgeführt sind.

Article 8 Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens

1 Werden nach dem Austausch gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert der Mitgliedstaat das Einzige Dokument und stellt sicher, dass die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu ihrer aktualisierten Fassung führt.

2 Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Änderungen an der Produktspezifikation wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht berücksichtigt wurden, so sind diese Änderungen Gegenstand eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments, die an die aktualisierte Produktspezifikation angepasst ist, übermittelt wird.

3 Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag zu einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller aus dem Drittland das Einzige Dokument und die Produktspezifikation und teilt der Kommission diese Änderungen mit.

Article 9 Vorlage von Einsprüchen und von Mitteilungen der Ergebnisse der Konsultationen

1 Ein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht, mit der Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; c) eine Angabe, mit der der Einspruch gegen die Eintragung dieses Namens förmlich zum Ausdruck gebracht wird; d) den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; e) eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden; f) die Einspruchsgründe gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; g) Angaben zur Untermauerung des Einspruchs, einschließlich Einzelheiten zu den Fakten, Argumente und Anmerkungen zur Stützung des Einspruchs; h) Ermächtigung der Kommission, alle personenbezogenen Daten, die im Einspruch enthalten sein können, zu übermitteln. Dem Einspruch können gegebenenfalls Belege beigefügt werden. Ein Einspruch muss nach dem Muster in Anhang II erstellt werden.

2 Die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; b) die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; c) den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer; d) das Ergebnis der Konsultationen; e) die Angabe, ob das Einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen; f) die Angabe, ob der antragstellende Mitgliedstaat die Durchführung eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission für erforderlich hält. Wurde die Produktspezifikation geändert, muss die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 veröffentlichte elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu der aktualisierten Produktspezifikation führen. War die gemäß dem genannten Artikel veröffentlichte Fundstelle nicht elektronisch, so ist die geänderte Produktspezifikation beizufügen. Wurde das Einzige Dokument geändert, so ist das geänderte Einzige Dokument der Mitteilung beizufügen. Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen im Anschluss an das Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt werden.

Article 10 Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation

1 Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört; c) die Rubriken der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die jeweilige vorgeschlagene Änderung bezieht; d) eine Erläuterung, warum jede vorgeschlagene Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung“ gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt; e) eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung; f) die Angabe aller Standardänderungen, die untrennbar mit den Unionsänderungen verknüpft sind, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27; g) die Angabe, ob es sich um einen Antrag handelt, der infolge der Nichtvorlage einer gemeinsamen Standardänderung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 eingereicht wurde.

2 Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt, so ist ihm Folgendes beizufügen: a) die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments, die in der nationalen Phase des Verfahrens veröffentlicht wurde, oder in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das in der nationalen Phase des Verfahrens veröffentlichte Einzige Dokument; b) die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143; c) die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung; die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

3 Wird der Antrag von einem Drittland oder einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung gestellt, so ist ihm Folgendes beizufügen: a) die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments oder in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das Einzige Dokument; b) die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation; c) die Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der Produktspezifikation in dem Drittland; d) den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den Vorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben im Einklang steht; e) gegebenenfalls eine Vollmacht gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143.

4 Die Kommission erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags: a) den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der Erzeugervereinigung, die in der Unionsphase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einen Antrag gestellt hat; b) den Namen und die Kontaktdaten der Erzeugervereinigung, die die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation eingeleitet hat, mit Angabe, ob es sich um eine Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder um eine anerkannte Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung handelt; c) etwaige Begleitdokumente gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143.

5 Die Mitgliedstaaten, Drittländer und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigungen stellen sicher, dass der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung und die konsolidierte Produktspezifikation übereinstimmen und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung aufgeführten Änderungen müssen den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Unionsänderung eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.

6 Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein. Der Antrag, einschließlich des Einzigen Dokuments, darf — außer in hinreichend begründeten Fällen — nicht mehr als 5000 Wörter für geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen und 7500 Wörter für geografische Angaben für Wein umfassen.

7 Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation wird nach dem Muster erstellt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang IV dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in dieses digitale System eingepflegt werden.

8 Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 11 Formale Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde. Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn er, soweit anwendbar, alle in Artikel 10 Absätze 1 bis 4 genannten Elemente enthält und Artikel 10 Absatz 7 entspricht.

2 Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.

3 Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

Article 12 Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung

1 Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 muss Folgendes enthalten: a) den geschützten Namen, auf den sich die Standardänderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört; c) den Namen der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die Standardänderung übermitteln bzw. übermittelt; d) eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung“ gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt; e) eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt. Die Kontaktdaten der Erzeugervereinigungen und der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Erzeugervereinigungen und Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

2 Wird die Mitteilung von einem Mitgliedstaat vorgelegt, so ist ihr Folgendes beizufügen: a) die nationale Entscheidung zur Genehmigung der Standardänderung in der veröffentlichten Fassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27; b) eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der bestätigt wird, dass die Genehmigung und Mitteilung der Standardänderung die Bedingungen für die Genehmigung einer Standardänderung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen erfüllen; c) gegebenenfalls die geänderte und auf nationaler Ebene veröffentlichte konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments oder in dem in Artikel 5 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das auf Unionsebene zur Information zu veröffentlichende Einzige Dokument; d) die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation auf nationaler Ebene in der geänderten Fassung. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

3 Den Mitteilungen über die Genehmigung einer Standardänderung, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betrifft, ist Folgendes beizufügen: a) die Entscheidung zur Genehmigung der Standardänderung in dem Drittland gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27; b) gegebenenfalls die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der geänderten Fassung oder in dem in Artikel 5 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das Einzige Dokument; c) die konsolidierte Fassung der geänderten Produktspezifikation; d) der Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.

4 Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird.

5 Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang V verwendet werden. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

Article 13 Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung

1 Die Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 muss Folgendes enthalten: a) den geschützten Namen, auf den sich die vorübergehende Änderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört; c) den Namen der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die vorübergehende Änderung übermitteln bzw. übermittelt; d) eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27. Die Kontaktdaten der Erzeugervereinigungen und der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Erzeugervereinigungen und Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

2 Wird die Mitteilung von einem Mitgliedstaat vorgelegt, so muss sie Folgendes enthalten: a) eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Genehmigung und Mitteilung der vorübergehenden Änderung die Bedingungen für die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen erfüllen; b) die auf nationaler Ebene veröffentlichte nationale Entscheidung zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung; c) die Entscheidung oder der Akt der zuständigen Behörden, mit der/dem verbindliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auferlegt oder eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse oder erhebliche Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, förmlich anerkannt wird bzw. werden, oder die entsprechende elektronische Fundstelle der Veröffentlichung auf nationaler Ebene.

3 Den Mitteilungen über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betrifft, ist Folgendes beizufügen: a) die Entscheidung zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in dem Drittland; b) die Entscheidung oder der Akt der zuständigen Behörden, mit der/dem verbindliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auferlegt oder eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse oder erhebliche Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, förmlich anerkannt wird bzw. werden, in der auf nationaler Ebene veröffentlichten Fassung; c) der Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.

4 Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird.

5 Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

Article 14 Löschung

1 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe stammt; c) den Namen des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person, der, das bzw. die bei der Kommission den Antrag auf Löschung stellt; d) gegebenenfalls den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens beantragt; e) bei Anträgen aus Drittländern den Namen der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation überprüfen; f) eine Erklärung, in der das berechtigte Interesse der unter den Buchstaben c und d genannten natürlichen oder juristischen Personen dargelegt wird; g) die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; h) Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird; i) Erläuterungen und Gründe für die Löschung; j) bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143. Die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder der Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, d und e werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Personen, Behörden oder Stellen werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

2 Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

3 Die Mitgliedstaaten können die nationale Phase des Löschungsverfahrens von sich aus einleiten. In diesem Fall müssen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben nicht gemacht werden.

4 Im Falle einer Löschung auf Initiative der Kommission beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Die Kommission veröffentlicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 ihren eigenen Vorschlag auf Löschung, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente enthalten muss, für mögliche Einsprüche.

5 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe auf Initiative der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist von einem von den Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten einzureichen, es sei denn, es handelt sich um einen Einzelerzeuger.

6 Ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen); b) den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe stammt; c) die Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird; d) im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaats bei der Kommission den Namen des Mitgliedstaats, die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143, die Angabe, ob die Löschung der Eintragung von den Erzeugern des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses oder von der anerkannten Erzeugervereinigung dieses Erzeugnisses beantragt wird, und im letztgenannten Fall den Namen der anerkannten Erzeugervereinigung; e) im Falle eines Antrags einer Drittlandsbehörde bei der Kommission den Namen der Drittlandsbehörde und die Angabe, dass die Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die Löschung der Eintragung beantragen, sowie eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht; f) im Falle eines Antrags, den die in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses direkt bei der Kommission stellen, den Namen des von den antragstellenden Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten, seine Vollmacht und eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht; g) die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. Die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der anerkannten Erzeugervereinigung oder des Bevollmächtigten der Erzeuger gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f werden getrennt übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Behörden, Erzeugervereinigungen und Bevollmächtigten werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

7 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

8 Die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu veröffentlichenden Informationen müssen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Löschung gemäß Absatz 1 oder 6 des vorliegenden Artikels enthalten.

Article 15 Formale Prüfung von Anträgen auf Löschung

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde. Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 14 Absatz 1 oder 6 genannten Elemente enthält und mit Artikel 14 Absatz 2 oder 7 im Einklang steht.

2 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet die antragstellende Stelle entsprechend.

Article 16 Unionsregister der geografischen Angaben

1 Das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu geografischen Angaben, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Unionsänderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen, Genehmigungen von Unionsänderungen, Veröffentlichungen von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Die Kommission ist Eigentümerin dieses Unionsregisters. Das digitale System wird gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gehostet und verwaltet. Die Kommission stellt dem EUIPO die einschlägigen Daten zur Verfügung. Das Unionsregister muss in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.

2 Die folgenden Daten werden, falls relevant, im in Absatz 1 genannten Register erfasst: a) der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt; b) der Sektor, zu dem das Erzeugnis gehört (Wein, Spirituose oder landwirtschaftliches Erzeugnis); c) die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143; d) das Datum der Einreichung des Antrags bei der Kommission; e) das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; f) die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union; g) das Datum der Eintragung; h) die elektronische Fundstelle des Rechtsakts zur Eintragung des Namens im Amtsblatt der Europäischen Union; i) die Angabe, ob der Name als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe (für Weine und landwirtschaftliche Erzeugnisse) oder als geografische Angabe (für Spirituosen) eingetragen ist; j) die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer; k) das Aktenzeichen; l) gegebenenfalls Name und Anschrift sowie sonstige Kontaktangaben der anerkannten Erzeugervereinigung; m) Name und Anschrift der Kontrollbehörden bei geografischen Angaben mit Ursprung in einem Drittland.

3 Folgende Daten werden gemäß Absatz 2 Buchstabe f erfasst: a) bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Weinen: i) wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation in dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; ii) wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; iii) bei geografischen Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die elektronische Fundstelle der Zusammenfassung, des Einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments und der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage oder gegebenenfalls die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage; b) bei Spirituosen: i) wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation in dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung; ii) wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, der Produktspezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung; iii) bei geografischen Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die elektronische Fundstelle der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage und der technischen Unterlage selbst oder, falls zutreffend, die elektronische Fundstelle der technischen Unterlage.

4 In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe h werden in Ermangelung eines speziellen Akts zur Eintragung des Namens die folgenden Daten erfasst: a) im Falle von Wein, der gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt ist, ein Verweis auf den genannten Artikel und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union; b) im Falle von Spirituosen, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt sind, ein Verweis auf den genannten Artikel und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Genehmigt die Kommission eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder erhält sie eine Mitteilung über eine genehmigte oder aufgehobene Standardänderung einer Produktspezifikation, so werden die in den Absätzen 2 und 3 aufgelisteten Daten über die Änderung mit Wirkung ab dem Datum, an dem die Änderung oder Aufhebung in der Union gilt, entsprechend erfasst. Die elektronischen Fundstellen der Veröffentlichung von Mitteilungen über Standardänderungen werden vermerkt. Die elektronischen Fundstellen, unter denen die Mitteilungen über eine vorübergehende Änderung zu finden sind, werden vermerkt, damit diese Mitteilungen öffentlich zugänglich sind.

6 Ein Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben muss die in Absatz 2 Buchstaben a bis e und g bis l genannten Daten enthalten.

7 Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so wird im Unionsregister der geografischen Angaben der Name ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts als gelöscht ausgewiesen. In diesem Register muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.

8 Geht bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung oder auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Klassifizierung des Erzeugnisses, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum und der Status des eingegangenen Antrags im Unionsregister der geografischen Angaben erfasst. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Im Unionsregister der geografischen Angaben werden Aufzeichnungen über die Beschlüsse zur Ablehnung von Anträgen, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Ablehnungsentscheidung, geführt.

9 Die in den Absätzen 2 bis 5, 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Daten verbleiben im Unionsregister der geografischen Angaben. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 aktiv ist und funktioniert, solange die geografische Angabe geschützt ist. Die elektronische Fundstelle muss direkt zur aktualisierten Fassung der jeweiligen Produktspezifikation führen. Sie darf nicht zu Zwischenseiten oder Hyperlinks führen.

Article 17 Bescheinigung der Einhaltung

1 Wendet ein Mitgliedstaat ein System zur Bescheinigung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so kann die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form ausgestellt und auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er die Bescheinigung herunterladen kann. Diese Bescheinigung muss das Datum der Ausstellung enthalten und in lateinischen Buchstaben verfasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein. Wendet ein Mitgliedstaat ein System mit Listen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so muss der Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er einen amtlichen Auszug aus der Liste herunterladen kann. In der Liste ist das Datum anzugeben, an dem sie aufgestellt wurde. Die Liste muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein.

2 Die Bescheinigung und die Liste müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen der geografischen Angabe; b) eine Seriennummer zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten im System; c) den Namen und die Kontaktdaten des Wirtschaftsbeteiligten; d) den Namen und die Kontaktdaten der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person, der bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, oder der für die Liste verantwortlichen Behörde; e) die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, für die er die Bescheinigung erhält bzw. in die Liste aufgenommen wird, d. h. „Herstellung“, „Verarbeitung“, „Abfüllung (Verpackung)“ und/oder „Sonstiges“ (von der die Bescheinigung ausstellenden Behörde anzugeben); f) das Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder das Erstellungsdatum der Liste; g) die Unterschrift, das Siegel oder das Zeichen der beauftragten Stelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde, was auch in elektronischer Form sein kann; h) die Klassifizierung des Erzeugnisses gemäß dem Unionsregister der geografischen Angaben.

3 Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können die Behörden und Stellen, die die Bescheinigung ausstellen und die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 1 vornehmen, das Muster in Anhang IX verwenden.

4 Bei Erzeugnissen aus Drittländern legt ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen geografischen Angabe in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Wirtschaftsbeteiligter für ein Erzeugnis mit der betreffenden geografischen Angabe zertifiziert ist. Der Zertifizierungsnachweis gemäß Unterabsatz 1 kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst sein oder es muss eine Übersetzung in eine Amtssprache der Union beiliegen, deren Schriftzeichen in den Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem der Nachweis dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.

5 Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 4 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der Union vor, die für die Kontrolle geografischer Angaben auf Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.

Article 18 Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses

In dem Einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen diese Art von Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert. Bei der Beschreibung wird vorrangig auf die Merkmale und besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen; dabei werden Maßeinheiten und gängige oder technische Begriffe verwendet, ohne jedoch technische Eigenschaften, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.

Article 19 Besondere Vorschriften für Futtermittel

Die Produktspezifikation eines tierischen Erzeugnisses, dessen Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden soll, muss detaillierte Vorschriften über den Ursprung und die Qualität der Futtermittel enthalten.

Article 20 Ursprungsnachweis

Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und sonstige Materialien, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu machen: a) Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und Erzeugnissen; b) Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse; c) Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.

Article 21 Antrag auf Eintragung in der Unionsphase

1 Wird der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase von einem Mitgliedstaat bei der Kommission eingereicht, so werden die Produktspezifikation und die Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, sowie Informationen über zulässige Einsprüche auf nationaler Ebene im Anschluss an das nationale Prüfungs- und Einspruchsverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 nach dem Muster erstellt, das in dem digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wird. Dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase ist der Name der antragstellenden Erzeugervereinigung in der nationalen Phase des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 beizufügen. Diese zusätzlichen Daten werden gemäß dem Muster übermittelt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt wird.

2 Wird der Antrag auf Eintragung in der Unionsphase von einer Drittlandsbehörde oder einem in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Antragsteller bei der Kommission eingereicht, so muss die Produktspezifikation nach dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt werden. Wird der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 vertreten, so wird die Vollmacht nicht anhand eines bestimmten Musters mitgeteilt. Dem Antrag auf Eintragung in der Unionsphase sind gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 der Name der antragstellenden Erzeugervereinigung in dem Drittland, falls diese nicht mit dem Antragsteller auf Unionsebene identisch ist, sowie die Namen und Anschriften der vom Drittland benannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen gemäß Artikel 72 Absatz 7 der genannten Verordnung beizufügen. Diese zusätzlichen Daten werden nicht anhand eines bestimmten Musters übermittelt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

3 Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung in der Unionsphase muss zusätzlich zu den in den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Elementen die in Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Elemente enthalten.

Article 22 Formale Prüfung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Eintragung vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

2 Ein von einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er Artikel 21 Absatz 1 entspricht.

3 Ein von einem Drittland gestellter Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er Artikel 21 Absatz 2 entspricht.

4 Die Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn sie alle gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Angaben enthält.

5 Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.

6 Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

Article 23 Vorlage der Produktspezifikation

1 Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 beigefügt, so wird diese Angabe auch in die Produktspezifikation aufgenommen.

2 Die Namen natürlicher oder juristischer Personen, die in der Produktspezifikation genannt werden, werden veröffentlicht.

3 Die Produktspezifikation, die einem von einem Drittland eingereichten Antrag auf Eintragung beigefügt ist, muss in einem Format vorliegen, das eine Textverarbeitung ermöglicht.

Article 24 Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und des Herstellungsverfahrens

Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Die Beschreibung darf keine allgemeinen Vorschriften wiederholen, insbesondere keine verpflichtenden Anforderungen, die alle Erzeugnisse dieser Art erfüllen müssen. In der Beschreibung des Herstellungsverfahrens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 ist nur auf das aktuelle Herstellungsverfahren einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren. Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, müssen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen enthalten.

Article 25 Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder in der Genehmigung einer Änderung zwei oder mehr unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden. „Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden.

Article 26 Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens

1 Ist der betreffende Mitgliedstaat nach dem Austausch gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat der Auffassung, dass wesentliche Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen wurden, die Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht berücksichtigt wurden, so unterliegen diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die geänderte Fassung der Produktspezifikation übermittelt wird.

2 Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag aus einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller aus dem Drittland die Produktspezifikation und übermittelt diese Änderungen der Kommission.

Article 27 Vorlage von Einsprüchen und von Mitteilungen der Ergebnisse der Konsultationen

1 Einsprüche gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu erstellen und müssen Folgendes enthalten: a) den gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; b) die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; c) eine Angabe, mit der der Einspruch gegen die Eintragung dieses Namens förmlich zum Ausdruck gebracht wird; d) den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; e) eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden; f) die Einspruchsgründe gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1143; g) Angaben zur Untermauerung des Einspruchs, einschließlich Einzelheiten zu den Fakten, Argumente und Anmerkungen zur Stützung des Einspruchs; h) Ermächtigung der Kommission, die personenbezogenen Daten, die im Einspruch enthalten sein können, zu übermitteln. Dem Einspruch gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

2 Die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht; b) die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C; c) den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer; d) das Ergebnis der Konsultationen; e) die Angabe, ob die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen.

3 Wurde die Produktspezifikation geändert, so ist die geänderte Produktspezifikation der Mitteilung beizufügen.

4 Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen im Anschluss an das Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang XII erstellt werden.

5 Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

Article 28 Anträge auf Genehmigung von Änderungen einer Produktspezifikation

1 Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht; b) die Rubriken der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht; c) eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung; d) die konsolidierte Produktspezifikation in der geänderten Fassung; e) bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag die Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143.

2 Die Kommission erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags: a) den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der Erzeugervereinigung, die in der Unionsphase des Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einen Antrag gestellt hat; b) den Namen und die Kontaktdaten der antragstellenden Erzeugervereinigung, die die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation eingeleitet hat; c) alle Begleitdokumente gemäß Artikel 21.

3 Die Mitgliedstaaten, Behörden der Drittländer und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen antragstellenden Vereinigungen müssen sicherstellen, dass der Antrag auf Genehmigung einer Änderung und die konsolidierte Produktspezifikation übereinstimmen und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Änderung aufgeführten Änderungen müssen den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Änderung eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.

4 Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation wird nach dem Muster erstellt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang XIII dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in dieses digitale System eingepflegt werden.

5 Für die Zwecke des Artikels 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 29 Formale Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Änderungen

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

2 Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 28 Absätze 1 und 2 genannten Elemente enthält und Artikel 28 Absatz 4 entspricht.

3 Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.

4 Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

Article 30 Löschung

1 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird; b) den Namen des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person, der, das bzw. die bei der Kommission den Antrag auf Löschung stellt; c) gegebenenfalls den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens beantragt; d) bei Anträgen aus Drittländern den Namen der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation überprüfen; e) eine Erklärung, in der das berechtigte Interesse der unter den Buchstaben b und c genannten natürlichen oder juristischen Personen dargelegt wird; f) die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung; g) die Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird; h) Erläuterungen und Gründe für die Löschung; i) bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung die Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143. Die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person, der Erzeugervereinigung oder der Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, c und d werden gesondert übermittelt. Anders als die Namen werden die Kontaktdaten dieser Behörden, Personen, Vereinigungen oder Stellen nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht.

2 Ein Antrag auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

3 Die Mitgliedstaaten können die nationale Phase des Löschungsverfahrens von sich aus einleiten. In diesem Fall müssen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und e genannten Angaben nicht gemacht werden.

4 Im Falle einer Löschung auf Initiative der Kommission beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Die Kommission veröffentlicht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 ihren eigenen Vorschlag auf Löschung, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente enthalten muss, für mögliche Einsprüche.

5 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist von einem von den Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten einzureichen.

6 Ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf Löschung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten: a) den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird; b) die Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird; c) im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaats bei der Kommission den Namen des Mitgliedstaats, die Erklärung gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 und die Angabe, dass die Löschung der Eintragung von den Erzeugern des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses beantragt wird; d) im Falle eines Antrags einer Drittlandsbehörde bei der Kommission den Namen der Drittlandsbehörde und die Angabe, dass die Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die Löschung der Eintragung beantragen, sowie eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht; e) im Falle eines Antrags, den die in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses direkt bei der Kommission stellen, den Namen des von den antragstellenden Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten, seine Vollmacht und eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht; f) die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung; g) eine Darlegung der Gründe für die Löschung zu Informationszwecken. Die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder des Bevollmächtigten der Erzeuger gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e werden getrennt übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Behörden oder Bevollmächtigten werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

7 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang XV der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

8 Die gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu veröffentlichenden Informationen müssen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Löschung gemäß Absatz 1 oder 6 des vorliegenden Artikels enthalten.

Article 31 Formale Prüfung von Anträgen auf Löschung

1 Die Kommission prüft gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität vollständig ist und ob er gemäß Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

2 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 30 Absatz 1 oder 6 genannten Elemente enthält und mit Artikel 30 Absatz 2 oder 7 im Einklang steht.

3 Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet die antragstellende Stelle entsprechend.

Article 32 Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten

1 Das Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Änderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen und Genehmigungen von Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Die Kommission ist Eigentümerin dieses Registers. Das digitale System wird von der Kommission gehostet und verwaltet.

2 Die folgenden Daten werden, falls relevant, im in Absatz 1 genannten Register erfasst: a) der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses in Originalschrift, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt; b) die Klassifizierung des Erzeugnisses gemäß Anhang XVIII; c) das Datum der Einreichung des Antrags bei der Kommission; d) das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; e) die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union; f) das Datum der Eintragung; g) die elektronische Fundstelle des Rechtsakts zur Eintragung des Namens; h) die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer des Antrags; i) das Aktenzeichen; j) Name und Anschrift der Kontrollbehörden bei einem Antrag mit Ursprung in einem Drittland.

3 Genehmigt die Kommission eine Änderung einer Produktspezifikation, so werden die in Absatz 2 aufgelisteten Daten über die Änderung mit Wirkung ab dem Datum, an dem die Änderung in der Union gilt, entsprechend erfasst. Die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung von Verordnungen zur Genehmigung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union wird erfasst.

4 Wurde die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gelöscht, so wird im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten der Name ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts als gelöscht ausgewiesen. In diesem Register muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.

5 Geht bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung oder auf Genehmigung einer Änderung oder ein Antrag auf Löschung ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Erzeugnisklasse, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum und der Status des eingegangenen Antrags im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten erfasst. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten werden Aufzeichnungen über die Beschlüsse zur Ablehnung von Anträgen, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Ablehnungsentscheidung, geführt.

6 Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Daten verbleiben im Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten.

Article 33 Bescheinigung der Einhaltung

1 Wendet ein Mitgliedstaat ein Bescheinigungssystem gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so kann die Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form ausgestellt werden. Sie kann auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er die Bescheinigung herunterladen kann. Die Bescheinigung muss das Datum der Ausstellung enthalten und in lateinischen Buchstaben verfasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein. Wendet ein Mitgliedstaat ein System mit Listen der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143 an, so muss der Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) gemäß dem genannten Artikel in elektronischer Form auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, auf die der Wirtschaftsbeteiligte zugreifen und von der er einen amtlichen Auszug aus der Liste herunterladen kann. In der Liste ist das Datum anzugeben, an dem sie aufgestellt wurde. Die Liste muss in lateinischen Buchstaben abgefasst oder mit einer Transkription oder Transliteration in lateinischen Buchstaben versehen sein.

2 Die Bescheinigung und die Liste gemäß Absatz 1 müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen der garantiert traditionellen Spezialität; b) eine Seriennummer zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten im System; c) den Namen und die Kontaktdaten des Wirtschaftsbeteiligten; d) den Namen und die Kontaktdaten der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person, der bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen wurden, oder der für die Liste verantwortlichen Behörde; e) die Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, für die er die Bescheinigung erhält bzw. in die Liste aufgenommen wird, d. h. „Herstellung“, „Verarbeitung“, „Abfüllung (Verpackung)“ und/oder „Sonstiges“ (von der die Bescheinigung ausstellenden Behörde anzugeben); f) das Ausstellungsdatum der Bescheinigung oder das Erstellungsdatum der Liste; g) die Unterschrift, das Siegel oder das Zeichen der beauftragten Stelle oder der für die Aufnahme in die Liste zuständigen Behörde, was auch in elektronischer Form sein kann; h) die Klassifizierung des Erzeugnisses gemäß dem Unionsregister der garantiert traditionellen Spezialitäten.

3 Zur Erleichterung des freien Verkehrs innerhalb der Union können die Behörden und Stellen, die die Bescheinigung ausstellen und die Aufnahme in die Liste gemäß Absatz 1 vornehmen, das Muster in Anhang XVI verwenden.

4 Bei Erzeugnissen aus Drittländern legt ein Wirtschaftsbeteiligter, dessen Erzeugnis mit einer eingetragenen garantiert traditionellen Spezialität in die Union eingeführt wird, dem Einführer des Erzeugnisses in der Union auf Verlangen einen von der nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle des betreffenden Drittlands ausgestellten Nachweis darüber vor, dass er als Wirtschaftsbeteiligter für ein Erzeugnis mit der betreffenden garantiert traditionellen Spezialität zertifiziert ist. Der Zertifizierungsnachweis gemäß Unterabsatz 1 kann eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sein und direkt von der vorgenannten nationalen Kontrollstelle oder Zertifizierungsstelle vorgelegt werden. Der Zertifizierungsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form erstellt werden. Er muss in einer Amtssprache der Union abgefasst sein oder es muss eine Übersetzung in eine Amtssprache der Union beiliegen, deren Schriftzeichen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, leicht verstanden bzw. gelesen werden können. An dem Tag, an dem der Nachweis dem Einführer vorgelegt wird, darf er nach den Rechtsvorschriften des Drittlands nicht abgelaufen sein.

5 Der Einführer legt den Zertifizierungsnachweis gemäß Absatz 4 auf Verlangen den Zollbehörden oder anderen Behörden in der Union vor, die für die Kontrolle der Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten bei Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet oder auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, zuständig sind. Der Einführer kann den Zertifizierungsnachweis auch der Öffentlichkeit oder jeder Person zugänglich machen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen entsprechenden Nachweis verlangt.

Article 34 Verwendung von Zeichen und Angaben

1 Die in Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Unionszeichen werden gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung dargestellt.

2 Werden die Unionszeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 37 und 70 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

3 Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“, „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ und „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT“ in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union gemäß Anhang XVII verwendet werden.

Article 35 Mitteilungen an die bzw. von der Kommission

1 Die für die Durchführung der Kapitel I, II und III der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Unterlagen und Informationen werden der Kommission wie folgt übermittelt: a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systeme; b) von den zuständigen Behörden, Erzeugervereinigungen, natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, per E-Mail unter Verwendung der Muster in den Anhängen I bis VIII und X bis XV dieser Verordnung. Für die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gelten die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über Änderungen bei den in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systemen.

2 Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Dokumente per E-Mail: a) die Einsprüche nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1; b) die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2; c) den Löschungsantrag gemäß den Artikeln 14 und 30.

3 Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das einschlägige digitale System gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Informationen und stellt diese Informationen dort ein. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden, Erzeugervereinigungen, natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 2 Informationen per E-Mail.

4 Für amtliche Mitteilungen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kontaktstelle mit, wobei die Haus- und Postanschrift, eine Adresse einer Funktionsmailbox und die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben ist. Die Mitgliedstaaten halten diese Kontaktdaten stets auf dem neuesten Stand. Die Daten dürfen nur amtliche Funktionen und Dienststellen enthalten. Die Daten dürfen sich weder auf natürliche Personen beziehen noch personenbezogene Angaben enthalten. Die Kommission führt und bewahrt die vollständige Liste dieser Kontaktstellen auf; sie kann sie teilen, öffentlich zugänglich machen und in regelmäßigen Abständen ihren eigenen Dienststellen, anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie allen in der Liste aufgeführten Kontaktstellen zur Verfügung stellen. Die Kommission kann verlangen, dass diese Daten von den Mitgliedstaaten über die in Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten digitalen Systeme übermittelt werden.

Article 36 Einreichung und Eingang von Mitteilungen

1 Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 35 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.

2 Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das digitale System gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über dieses digitale System übermittelt wurden. Die Kommission weist jedem neuen Antrag auf Eintragung, jedem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, jedem Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität, jeder Mitteilung über genehmigte Standardänderungen und jeder Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen ein Aktenzeichen zu. Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) das Aktenzeichen; b) den betreffenden Namen des Erzeugnisses; c) das Eingangsdatum. Informationen und Bemerkungen zu den Mitteilungen und Einreichungen gemäß Unterabsatz 1 werden von der Kommission über das digitale System gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

3 Die Kommission bestätigt den Eingang aller per E-Mail eingegangenen Mitteilungen und übermittelten Dateien per E-Mail. Die Kommission weist jedem neuen Antrag auf Eintragung, jedem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, jedem Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität, jeder Mitteilung über genehmigte Standardänderungen, jeder Mitteilung über genehmigte vorübergehende Änderungen und jedem Antrag auf Löschung ein Aktenzeichen zu. Die Eingangsbestätigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) das Aktenzeichen; b) den betreffenden Namen des Erzeugnisses; c) das Eingangsdatum. Informationen und Bemerkungen zu den Mitteilungen und Einreichungen gemäß Unterabsatz 1 werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.

4 Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Einreichung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Article 37 Sprache

Alle Unterlagen und Informationen, die der Kommission im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Weinsektor hinsichtlich der Kontrollen und in Bezug auf traditionelle Begriffe im Weinsektor, die Folgendes betreffen: a) Anträge auf Schutz; b) das Einspruchsverfahren; c) die Eintragung; d) die Durchsetzung des Schutzes; e) die Änderung; f) die Löschung des Schutzes; g) Mitteilungen.“

Article 15 Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden

1 Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und beauftragten Stellen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch a) eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden oder b) eine oder mehrere Zertifizierungsstellen.

3 Die in Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten beauftragten Stellen und die in Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte(n) Zertifizierungsstelle(n) müssen je nach übertragener Aufgabe die Voraussetzungen einer der folgenden Normen erfüllen und nach dieser Norm akkreditiert sein: a) Norm EN ISO/IEC 17065 ‚Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren‘; b) Norm EN ISO/IEC 17020 ‚Konformitätsbewertung — Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen‘.

4 Wenn die Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

5 Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.

Article 17 Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich zu den Behörden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates und gegebenenfalls den beauftragten Stellen gemäß Artikel 116a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder beauftragten Stellen.

Article 39 Aufhebungen

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236 werden aufgehoben.

Article 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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