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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R0078
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-15
In force since
2025-01-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter dem KN-Code 44187500 eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChina Forest Group Jilin Newco Wood Industries Co., Ltd. Jilin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co., Ltd. 45,9 %89ILChina Fusong Group Dalian Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Diwang Wooden Product Co., Ltd. Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd. Fusong Jinqiu Wooden Product Co., Ltd. Fusong Qianqiu Wooden Product Co., Ltd. 42,3 %89IMChina Jinfa Group Hunchun Xingjia Wooden Flooring Inc Changchun Delin Wooden Floors Inc. 42,7 %89INChinaAndere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen46,7 %ChinaAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China49,2 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Die folgenden Waren sind von der in Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Relations

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