Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Tragschraubern nach Sichtflugregeln
Text
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Article 1
„(8 Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern: a) gewerblicher Flugbetrieb, mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 4a genannten Flugbetriebs; b) Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln.“
„(4a Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.
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