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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Einführung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

CELEX
32025R0134
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-28
In force since
2025-02-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Genehmigungen oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt. Abweichend von diesem Absatz findet auf Pilotenlizenzen für Tragschrauber Artikel 4g Anwendung.“

Article 4g Besondere Anforderungen an Antragsteller einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

1 Bis zum 18. Februar 2028 erhalten Antragsteller, die Inhaber einer gemäß den nationalen Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern erteilten Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse sind, oder die gemäß diesen Anforderungen eine Ausbildung begonnen haben, auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat in Absprache mit der EASA erstellten Anrechnungsberichts Anrechnungen für die Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse gemäß dieser Verordnung. Der Anrechnungsbericht muss Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

2 Bei der Erstellung eines Anrechnungsberichts gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten wie folgt vorgehen: a) Sie gewähren nur Anrechnungen für Flugzeiten, die die Antragsteller in Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg absolviert haben. b) Für die Zwecke der Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber gemäß dieser Verordnung gewähren sie Anrechnungen nur bis zu einem Umfang, der die nach Anhang I Punkt FCL.210.G Buchstabe c möglicherweise gewährten Anrechnungen nicht übersteigt. In solchen Fällen müssen die Antragsteller eine zusätzliche Flugausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) in einem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zertifizierten Tragschrauber absolvieren, bevor die ATO oder die DTO eine Empfehlung für die praktische Prüfung ausspricht.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.

Relations

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Versions

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