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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/157 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

CELEX
32025R0157
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-01-29
In force since
2025-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die zu der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und den Funktionsgruppen „Emulgatoren“, „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“, „Geliermittel“ oder „Bindemittel“ gehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. August 2025 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2026 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2027 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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