Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid, der derzeit unter den KN-Codes 28181011, 28181019, ex28181091 und 28181099 (TARIC-Codes 2818109120, 2818109190) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, zollamtlich zu erfassen.
2 Einfuhren von künstlichem Korund, der derzeit unter dem TARIC-Code 2818109130 eingereiht wird (d. h. Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) und Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) mit einem Gehalt (berechnet als Oxid) an Aluminiumoxid von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 94 GHT, und Magnesiumoxid von 7 GHT (± 1 GHT)), unterliegen nicht der zollamtlichen Erfassung. Einfuhren mechanischer Mischungen aus künstlichem Korund und anderen Stoffen, die derzeit unter der Position 3824 eingereiht werden, unterliegen ebenfalls nicht der zollamtlichen Erfassung.
3 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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