Durchführungsverordnung (EU) 2025/275 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Kaninchen außer nicht entwöhnten Kaninchen und Zuchtkaninchen (Zulassungsinhaber: S. I. Lesaffre) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 334/2012
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 334/2012 wird aufgehoben.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 334/2012 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Mastkaninchen und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen bestimmt sind und vor dem 5. September 2025 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Für Mastkaninchen und nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 5. März 2026 gemäß den vor dem 5. März 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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