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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

CELEX
32025R0296
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-31
In force since
2025-03-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

1 Legt ein Kreditinstitut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper zur Genehmigung vor, so nennt es der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle, an die alle Mitteilungen gerichtet werden können.

2 Für die Zwecke der Genehmigung von Kryptowerte-Whitepapers stellen die zuständigen Behörden Kontaktdaten auf ihrer Website bereit.

3 Die Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie Benachrichtigungen oder Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und anderen betreffenden Zentralbanken und Kreditinstituten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege.

Article 2 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers

1 Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

2 Die in Absatz 1 genannte Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: a) das Aktenzeichen des Antrags, b) die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.

Article 3 Prüfung der Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers

Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen.

Article 4 Anforderung fehlender Informationen

1 Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht vollständig ist, so teilt sie dem Kreditinstitut mit, welche Informationen fehlen, und setzt eine Frist, bis zu der das Institut diese Informationen vorlegen muss.

2 Die Frist für die Vorlage der fehlenden Informationen nach Absatz 1 darf ab dem Tag ihrer Anforderung 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die in Artikel 3 festgelegte Frist wird bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ausgesetzt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, für die Prüfung nach Artikel 3 weitere Ergänzungen oder Klarstellungen der gelieferten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung der vorgegebenen Frist.

3 Nach jeder Informationsanforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 übermittelt das Kreditinstitut dieser innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht folgende Unterlagen ein: a) das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen, b) das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle ergänzenden Informationen, die gegenüber der ursprünglichen Fassung des gemäß Artikel 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepapers neu sind, hervorgehoben sind, c) eine Erläuterung, inwiefern die ergänzenden Informationen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, fehlende Informationen nachzureichen, Rechnung tragen.

Article 5 Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers

1 Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper vollständig ist, so teilt sie dies dem Kreditinstitut mit. In der Mitteilung ist das Datum anzugeben, an dem die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers festgestellt wurde.

2 Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper unvollständig ist, so lehnt sie den Antrag auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers ab und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung mit.

Article 6 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper

1 Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

2 Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes: a) eine Bestätigung über den Eingang der Informationen, b) die Kontaktstelle, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.

Article 7 Substanzielle Prüfung eines Kryptowerte-Whitepapers

Nach einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten betreffenden Zentralbank oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, führt die zuständige Behörde eine substanzielle Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers in Bezug auf die in Artikel 19 derselben Verordnung genannten Anforderungen durch.

Article 8 Aufforderung zur Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers

1 Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, kann die zuständige Behörde das Kreditinstitut mit gebührender Begründung zur Änderung des Kryptowerte-Whitepapers auffordern. In der Aufforderung ist eine Frist für die Vorlage des aktualisierten Kryptowerte-Whitepapers anzugeben.

2 Die Frist, innerhalb deren das Kreditinstitut das von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 angeforderte aktualisierte Kryptowerte-Whitepapers vorlegen muss, darf ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Änderung ergangen ist, nicht mehr als zehn Arbeitstage betragen.

3 Das Kreditinstitut übermittelt der zuständigen Behörde nach jeder Aufforderung gemäß Absatz 1 innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitut reicht alle folgenden Unterlagen ein: a) das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen, b) das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle Änderungen hervorgehoben sind, die gegenüber der entweder gemäß Artikel 1 oder, falls von der zuständigen Behörde ergänzende Informationen angefordert wurden, gemäß Artikel 4 übermittelten Fassung des Kryptowerte-Whitepapers vorgenommen wurden, c) eine Erläuterung, inwiefern die vorgenommenen Änderungen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, am Kryptowerte-Whitepaper substanzielle Änderungen vorzunehmen, Rechnung tragen.

Article 9 Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers

1 Die zuständige Behörde unterrichtet das Kreditinstitut innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des neuen Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder, wenn keine Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper angefordert werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen, wenn weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, über ihre endgültige Entscheidung, das Kryptowerte-Whitepaper zu genehmigen.

2 Das Kryptowerte-Whitepaper darf erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht werden.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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