Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/306 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

CELEX
32025R0306
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-31
In force since
2025-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

Article 2 Einreichung des Zulassungsantrags

1 Eine juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 anstrebt (im Folgenden „Antragsteller“), stellt unter Verwendung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Formulars einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde.

2 Die juristische Person oder das sonstige Unternehmen übermittelt den Antrag in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.

Article 3 Eingang des Zulassungsantrags und Empfangsbestätigung

Die zuständigen Behörden übersenden dem Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet.

Article 4 Mitteilung von Änderungen

1 Der Antragsteller setzt die zuständige Behörde unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis. Der Antragsteller übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.

2 Legt der Antragsteller aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 vor, so beginnt die in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Frist am Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.

3 Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen setzen die zuständige Behörde von jeder Änderung der Informationen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, in Kenntnis.

Article 5 Mitteilung der Entscheidung

Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Papierform und/oder auf elektronischem Weg mit.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions