Durchführungsverordnung (EU) 2025/329 der Kommission vom 19. Februar 2025 zum Widerruf der Solo International Oy gewährten Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile
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Article 1
1 Die Befreiung von dem Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 71/97, und zwar mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradrahmen (KN-Code ex87149110, TARIC-Codes 8714911031, 8714911035 und 8714911039), mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradgabeln (KN-Code ex87149130, TARIC-Codes 8714913035 und 8714913039), Kettenschaltungen (KN-Code ex87149950, TARIC-Codes 8714995091 und 8714995099), Tretlager (KN-Code ex87149630, TARIC-Code 8714963090), Freilaufzahnkränze (KN-Code ex87149300, TARIC-Code 8714930019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht, andere Bremsen (KN-Code ex87149420, TARIC-Code 8714942099), Bremshebel (KN-Code ex87149490, TARIC-Code 8714949019), unabhängig davon, ob sie in Bausätzen gestellt werden oder nicht, vollständige Räder, auch mit Schlauch, Reifen und Zahnkränzen (KN-Code ex87149990, TARIC-Code 8714999019), Lenker (KN-Code ex87149910, TARIC-Codes 8714991089 und 8714991099), unabhängig davon, ob sie mit montiertem Lenkstangenschaft, montierter Bremse und/oder montierten Schalthebeln gestellt werden oder nicht, die Solo International Oy (TARIC-Zusatzcode B940) gewährt wurde, wird mit Wirkung vom 7. Oktober 2024 widerrufen.
2 Auf Einfuhren, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 zollamtlich erfasst wurden, werden keine Antidumpingzölle erhoben.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2384 einzustellen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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